Kostenübernahme in Alten-und Pflegeheimen
Altenhilfe
Pflegebedürftige in Heimen haben einen Anspruch auf Sozialhilfe nach § 61 ff Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), sofern die eigenen Mittel, die Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern und unterhaltspflichtigen Angehörigen nicht ausreichen, um die anfallenden Heimkosten zu begleichen.
Für Pflegebedürftige in Heimen ergibt sich folgender Sozialhilfebedarf
Die Pflegebedürftigen müssen in der Regel grundsätzlich alle eigenen verfügbaren Einkünfte einsetzen bis auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Anrechnungsfrei bleiben auch die Leistungen für Kindererziehung in der Rente für Personen bis zu den Geburtsjahrgängen 1921. Darüber hinaus ist auch das Vermögen - ggf. auch verschenktes Vermögen - einzusetzen, sofern es nicht geschützt ist (§ 90 Abs.2 SGBXII).
Vorrangige soziale Leistungen sind in der Regel bei folgenden anderen Trägern möglich:
Unterhaltspflichtige Kinder müssen einen Unterhaltsbetrag für ihre Eltern (Elternunterhalt) erbringen, soweit dieses unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen auch gegen über den Ehegatten bzw. den Kinder möglich ist.
Ihre Ansprechpartner zu Fragen der Finanzierung des Heimplatzes:
Hartmut Frische, Nadine Wunderlich, Adelheid Nichting, Sabine Brölhorst, Sabine Koppitz, Patrick Ulbert und Holger Grünkemeier .
Sachbearbeiter zu Fragen des Elternunterhaltes:
Annette Averhage, Jürgen Helmsing und Heike Schwutke.
- Übernahme der Heimkosten
- Persönlicher Barbetrag
- Erforderliche einmalige Beihilfen
Die Pflegebedürftigen müssen in der Regel grundsätzlich alle eigenen verfügbaren Einkünfte einsetzen bis auf die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Anrechnungsfrei bleiben auch die Leistungen für Kindererziehung in der Rente für Personen bis zu den Geburtsjahrgängen 1921. Darüber hinaus ist auch das Vermögen - ggf. auch verschenktes Vermögen - einzusetzen, sofern es nicht geschützt ist (§ 90 Abs.2 SGBXII).
Vorrangige soziale Leistungen sind in der Regel bei folgenden anderen Trägern möglich:
- Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI bei den Pflegekassen, sofern eine diesbezügliche Versicherung vorliegt
- Beihilfen von öffentlichen Dienststellen bei entsprechender Anspruchsberechtigung
- Wohngeld bei der Gemeinde oder Stadt, in der die Einrichtung liegt, sofern das Einkommen dieses zulässt.
Unterhaltspflichtige Kinder müssen einen Unterhaltsbetrag für ihre Eltern (Elternunterhalt) erbringen, soweit dieses unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen auch gegen über den Ehegatten bzw. den Kinder möglich ist.
Ihre Ansprechpartner zu Fragen der Finanzierung des Heimplatzes:
Hartmut Frische, Nadine Wunderlich, Adelheid Nichting, Sabine Brölhorst, Sabine Koppitz, Patrick Ulbert und Holger Grünkemeier .
Sachbearbeiter zu Fragen des Elternunterhaltes:
Annette Averhage, Jürgen Helmsing und Heike Schwutke.








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