Unterhaltssicherung
Wehr- und Zivildienstpflichtige, Familienangehörige.
Das Unterhaltssicherungsgesetzt (USG) unterstützt Wehr- und Zivildienstpflichtige sowie ihre Familienangehörige.
Leistungen für Familienangehörige
Ehefrauen und Kinder können ebenso Leistungen bekommen wie Eltern, Großeltern oder Geschwister, wenn Sie bedürftig sind. Auch der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau kann gezahlt werden.
Mietbeihilfen und Sonderleistungen
Mietbeihilfen sind möglich, wenn der Wehr- oder Zivildienstpflichtige eine eigene abgeschlossene Wohnung bewohnt. Als Sonderleistungen können beispielsweise Aufwendungen für Kauf oder Bau von selbstgenutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen erstattet werden.
Wirtschaftsbeihilfe für Selbständige
Selbstständige Wehr- und Zivildienstpflichtige erhalten Wirtschaftsbeihilfe, zum Beispiel für die Kosten eines Vertreters.
Teilnehmer an Wehrübungen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen nach dem USG.
Ehefrauen und Kinder können ebenso Leistungen bekommen wie Eltern, Großeltern oder Geschwister, wenn Sie bedürftig sind. Auch der Unterhalt für die geschiedene Ehefrau kann gezahlt werden.
Mietbeihilfen und Sonderleistungen
Mietbeihilfen sind möglich, wenn der Wehr- oder Zivildienstpflichtige eine eigene abgeschlossene Wohnung bewohnt. Als Sonderleistungen können beispielsweise Aufwendungen für Kauf oder Bau von selbstgenutzten Eigenheimen bzw. Eigentumswohnungen erstattet werden.
Wirtschaftsbeihilfe für Selbständige
Selbstständige Wehr- und Zivildienstpflichtige erhalten Wirtschaftsbeihilfe, zum Beispiel für die Kosten eines Vertreters.
Teilnehmer an Wehrübungen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Leistungen nach dem USG.








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