EU-Recht schreibt Kennzeichnung vor
Neue Farbstoffkennzeichnung
Seit dem 20. Juli 2010 müssen 6 Farbstoffe in Lebensmitteln mit dem Hinweis „kann Aktivität und Aufmerksamkeit von Kindern beeinträchtigen“ angegeben werden.
Es handelt sich dabei um Tartrazin (E 102), Chinolingelb (E 104), Gelborange S (E 110), Azorubin (E 122), Cochenillerot A (E 124) und Allurarot AC (E 129).
Diese gehören in die Gruppe der synthetisch hergestellten Azofarbstoffe, von denen nur diese 6 für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind, da die weiteren Farbstoffe aus dieser Gruppe im Verdacht stehen Allergien und Pseudoallergien auszulösen und Krebs erregend zu sein.
Das EU-Recht schreibt die Kennzeichnung vor, da eine Studie einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr dieser Zusatzstoffe und dem Verhalten von Kindern festgestellt haben will. So sollen diese Farbstoffe Konzentrationsprobleme und Hyperaktivität, wie bei ADHS (Aufmersamkeits-Defizit und Hyperaktivitäts-Syndrom), verstärken.
Dies wird jedoch sowohl von der Europäischen Lebensmittelsicherheits-Behörde als auch vom Bundesinstitut für Risikobewertung bezweifelt. Trotzdem müssen bei z.B. Kandierten Früchten, Süßwaren, Feinen Backwaren und Speiseeis der Hinweis vorhanden sein, falls die Produkte diese Farbstoffe enthalten. Dies gilt sowohl für Lebensmittel die verpackt als auch lose an den Verbraucher abgegeben werden.
Diese gehören in die Gruppe der synthetisch hergestellten Azofarbstoffe, von denen nur diese 6 für die Herstellung von Lebensmitteln zugelassen sind, da die weiteren Farbstoffe aus dieser Gruppe im Verdacht stehen Allergien und Pseudoallergien auszulösen und Krebs erregend zu sein.
Das EU-Recht schreibt die Kennzeichnung vor, da eine Studie einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr dieser Zusatzstoffe und dem Verhalten von Kindern festgestellt haben will. So sollen diese Farbstoffe Konzentrationsprobleme und Hyperaktivität, wie bei ADHS (Aufmersamkeits-Defizit und Hyperaktivitäts-Syndrom), verstärken.
Dies wird jedoch sowohl von der Europäischen Lebensmittelsicherheits-Behörde als auch vom Bundesinstitut für Risikobewertung bezweifelt. Trotzdem müssen bei z.B. Kandierten Früchten, Süßwaren, Feinen Backwaren und Speiseeis der Hinweis vorhanden sein, falls die Produkte diese Farbstoffe enthalten. Dies gilt sowohl für Lebensmittel die verpackt als auch lose an den Verbraucher abgegeben werden.








Mister-Wong