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Neuregelungen durch EU-Verordnung

Tiertransporte

Anfang 2007 ist in Deutschland die neue EU-Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport in Kraft getreten.

Die alte nationale Tierschutztransportverordnung gilt jetzt nur noch in den Bereichen, die nicht von der neuen EU-Verordnung geregelt werden. Danach benötigen auch Betriebe eine Neuzulassung, die bereits nach § 11 der alten nationalen Tierschutztransportverordnung zugelassen worden sind. Weitere wesentliche Neuerungen betreffen die Zulassung von Fahrzeugen für Transporte über 8 Stunden und die Qualifikationsnachweise („Viehführerscheine“) für Fahrer und Betreuer.

1. Neuzulassung der Transportunternehmer:
Jeder, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit Tiertransporte über eine Entfernung von über 65 Kilometer durchführt, benötigt eine Zulassung als Transportunternehmer. Nach Artikel 6, 10 und 11 wird zwischen 2 Typen von Zulassungen/Transportunternehmern unterschieden:


    Typ 1- Transportunternehmer, die Beförderungen bis zu acht Stunden durchführen
    Typ 2- Transportunternehmer, die Beförderungen über acht Stunden („lange Beförderungen“) durchführen

Die Zulassung wird auf Antrag vom Veterinärdienst für den Landkreis und die Stadt Osnabrück nach Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen mit einer individuellen Zulassungsnummer erteilt und gilt jeweils für maximal 5 Jahre.

Der Antrag ist bei der für den Sitz des Unternehmens zuständigen Veterinärbehörde zu stellen und gilt EU-weit.

Alle Antragsteller haben Nachweise über ausreichendes und geeignetes Personal sowie über eine ausreichend angemessene Ausrüstung sowie die Einhaltung von „Leitlinien für bewährte Praktiken“ nachzuweisen.

Außerdem dürfen während der letzten 3 Jahre vor Antragstellung keine ernsten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zur amtlichen Kenntnis gelangt sein. Hierzu ist im Antrag eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Zusätzlich müssen Transportunternehmer, die lange Beförderungen (über 8 Stunden) durchführen, für alle Fahrer und Betreuer gültige Befähigungsnachweise, Zulassungsnachweise für sämtliche Fahrzeuge, die für Beförderungen über 8 Stunden eingesetzt werden sowie Notfallpläne vorlegen. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Bewegungen der Transportfahrzeuge jederzeit verfolgt und aufgezeichnet sowie ständig Kontakt mit den Fahrern gehalten werden können.

Zulassung der Fahrzeuge für lange Beförderungen (über 8 Stunden):
Die Zulassung wird nur auf Antrag für die Dauer von maximal 5 Jahren erteilt. Die Anforderungen für den jeweiligen Fahrzeugtyp ergeben sich aus den Anlagen 2 und 3.
Die erforderliche technische Abnahme, die die Überprüfung tierschutzrechtlicher Anforderungen einschließt, wird bisher ausschließlich von der DEKRA Oldenburg durchgeführt.

Qualifikation des Personals:
Ab 2008 müssen alle Transporte von einem Fahrer oder Betreuer mit einem Befähigungsnachweis begleitet werden. Hierzu gelten in Niedersachsen derzeit folgende Regelungen:

Fahrer und Betreuer, die im Jahre 2006 oder 2007 an einem Lehrgang teilgenommen und die theoretische und praktische Prüfung bestanden haben, erhalten auf Antrag ohne weitere Auflagen den neuen „Befähigungsnachweis“ ausgestellt.

Alle übrigen Inhaber der alten Sachkundebescheinigung können aufgrund der geänderten Rechtlage den neuen Befähigungsnachweis nur erhalten, wenn sie zuvor erfolgreich an einer Nachschulung mit anschließender theoretischer Prüfung teilgenommen haben. Diese Schulungen werden derzeit von den Viehhandelsverbänden in Niedersachsen organisiert. Unterlagen können unter der Telefonnummer 04456-948968 oder Fax 04456-948969 sowie über die Homepage www.viehundfleischhandelsverband.de angefordert bzw. herunter geladen werden.
 
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