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Seuchenfreiheit und Tiergesundheit

Tierseuchenbekämpfung
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Geflügelpest

Allgemeine Informationen

Der Erreger der klassischen Geflügelpest ist ein Influenzavirus, das ähnliche Eigenschaften wie die Grippeviren des Menschen hat. Der Virus ändert ständig seine Oberflächenstrukturen und damit seine Ansteckungs- und Erkrankungsintensität.

Für den Menschen sind die Influenzaviren des hiesigen Geflügels in der Regel ungefährlich. Für Personen, die in Geflügel haltenden Betrieben mit infizierten Tieren in Kontakt kommen könnten, werden besondere Schutzmaßnahmen empfohlen.

Geflügelpest
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Freilaufende Hühner

Übertragungswege
Die Krankheit kann durch Tierverkehr, Bruteier, Menschen, Geflügelmist und -gülle und durch Wildvögel verbreitet werden. Durch konsequente Hygienemaßnahmen einschließlich verschärfter Desinfektion soll eine Weiterverbreitung der Seuche verhindert werden.

Krankheitszeichen und -verlauf
Nach einer sehr kurzen Inkubationszeit von wenigen Stunden bis zu 2 - 3 Tagen zeigt sich eine Erkrankung durch Mattigkeit, Apathie, struppiges Gefieder, Fress- und Bewegungsunlust sowie Erscheinungen einer ausgeprägten Atemwegserkrankung und oder starkem Durchfall. Es kommt innerhalb von wenigen Tagen zu einem starken Anstieg der Todesraten, im Extremfall verenden nahezu alle Tiere eines betroffenen Bestandes.

Maßnahmen
Geflügelpest ist eine anzeigepflichtige Tierseuche. Bereits der Verdacht für das Vorliegen der Geflügelpest in einer Geflügelhaltung ist dem Fachdienst Tiere und Lebensmittel des Landkreises Osnabrück als zuständiger Veterinärbehörde mitzuteilen.
Beim Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest sind sofort strenge Sperrmaßnahmen anzuordnen. Das betroffene Geflügel muß getötet und unschädlich beseitigt werden.

Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete
Nach Feststellung des Seuchenausbruch wird um den betroffenen Bestand ein Sperrbezirk mit einem Mindestradius von 3 km sowie ein Beobachtungsgebiet mit einem Mindestradius von 10 km eingerichtet. Während der Sperrzeit von mindestens 30 Tagen dürfen in diesen Gebieten weder Geflügel noch Bruteier verbracht werden. Der Personenverkehr in der Geflügelwirtschaft ist stark eingeschränkt. Alle Geflügelbestände in den Schutzzonen müssen wöchentlich auf eine mögliche Infektion mit Geflügelpest tierärztlich untersucht werden.
Eine Impfung ist im Unterschied zur Newcastle-Krankheit, die auch als atypische Geflügelpest bezeichnet wird, verboten.

10 Gebote zum Tierseuchenschutz in geflügelhaltenden Betrieben

  • Absperrung des Betriebsbereiches; Betreten verboten! Wertvoller Tierbestand! Kein unbefugter Fahrzeugverkehr innerhalb des Betriebsbereiches.

  • Übersichtliche Aufzeichnung aller Betriebsdaten nach Geflügelfleischhygienerecht in einem Ordner. Aufbewahrung in einem staubdichten Schrank im Vorraum! Aufbewahrung von Medikamenten in einem staubdichten Schrank; Impfstoffe im Kühlschrank! Korrekte Meldung an Nds. Tierseuchenkasse! (Nur dann Entschädigungsanspruch)

  • Stallungen und Nebenräume in gutem baulichen Zustand; an den Eingängen Möglichkeit zur Desinfektion von Schuhwerk.

  • Umkleide- bzw. Vorraum mit Handwaschbecken (Seife, Einmalhandtücher) in aufgeräumtem und sauberem Zustand! Möglichkeit zur Reinigung und Desinfektion von Schuhwerk, Schrank für betriebseigene Schutzkleidung.

  • Betreten der Stallungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalschutzkleidung (Stiefel, Overall, Haarnetz).

  • Kein Geflügel unterschiedlicher Altersgruppen (besonders bei Puten). Kein Geflügel mehrerer Arten! Gefahr der Übertragung nicht artspezifischer Krankheiten!
    Personell getrennte Bewirtschaftung von Aufzucht- und Maststall, mindestens jedoch Wechsel der Arbeitskleidung und Desinfektion von Schuhwerk beim wechselseitigen Betreten der Ställe.
    Keine Hunde und Katzen! (Pasteurellen)

  • Regelmäßige Schadnagerbekämpfung in den Stallungen sowie im Außenbereich.

  • Flüssigkeits- und geruchsdichte Kadavercontainer (möglichst gekühlt) aus stabilen leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Materialien (Edelstahl) möglichst weit von den Stallungen; zur Abholung durch die TKBA Container an die Hofzufahrt.

  • Mindestens 2 Wochen Leerstandszeit nach Reinigung und Desinfektion zwischen den einzelnen Durchgängen! Reinigung und Desinfektion der Stallanlagen einschließlich der Nebenräume, Streuarbeitsmaschinen, Gerätschaften und Werkzeugen auf dem Betriebsgelände nach jeder Komplettausstallung.

  • Kompostierung (Keimreduzierung) von Geflügeldung oder Ausbringen auf Ackerflächen und sofortiges Unterpflügen.
 

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Frau Claudia Holkenbrink
Kreishaus
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Telefon: 0541 501 2183
Telefax: 0541 501 4416
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