Schweinepest
Allgemeine Informationen
Schweinebestände müssen vor Infektionskrankheiten geschützt werden. Besonders die Einschleppung hochansteckender Tierseuchen wie Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Aujeszkysche Krankheit soll durch die Regelungen der Schweinehaltungshygiene-Verordnung wirksam verhütet werden.
Daher gelten für die bauliche Einrichtung, die Betriebsführung und die tierärztliche Betreuung der Schweinebestände besondere Vorschriften. Diese Vorschriften gelten auch für Klein- und Hobbyhaltungen.
Freilandhaltung muss genehmigt werden
Neben der Stallhaltung von Schweinen sind auch Anforderungen und Regelungen für die Freilandhaltung von Schweinen festgelegt. Für eine Freilandhaltung ist eine Genehmigung des zuständigen Veterinärdienstes erforderlich.
Tierärztliche Kontrollen
Sauen haltende Betriebe müssen mindestens 2-mal jährlich vom betreuenden Tierarzt untersucht werden. In reinen Mast- oder Aufzuchtbeständen muss jeder Mast- bzw. Aufzuchtdurchgang mindestens einmal untersucht werden.
Zusätzlich ist der Landwirt verpflichtet, durch betriebseigene Kontrollen das Risiko einer Einschleppung von Infektionskrankheiten und insbesondere einer ansteckenden Tierseuche zu vermindern.
Bei erheblichen Störungen der Gesundheit der Tiere muss der Landwirt seinen Bestand unverzüglich tierärztlich untersuchen lassen.
Die Hygieneverordnung zur Schweinehaltung dient dem Gesundheitsschutz der Tiere
Neben der Stallhaltung von Schweinen sind auch Anforderungen und Regelungen für die Freilandhaltung von Schweinen festgelegt. Für eine Freilandhaltung ist eine Genehmigung des zuständigen Veterinärdienstes erforderlich.
Tierärztliche Kontrollen
Sauen haltende Betriebe müssen mindestens 2-mal jährlich vom betreuenden Tierarzt untersucht werden. In reinen Mast- oder Aufzuchtbeständen muss jeder Mast- bzw. Aufzuchtdurchgang mindestens einmal untersucht werden.
Zusätzlich ist der Landwirt verpflichtet, durch betriebseigene Kontrollen das Risiko einer Einschleppung von Infektionskrankheiten und insbesondere einer ansteckenden Tierseuche zu vermindern.
Bei erheblichen Störungen der Gesundheit der Tiere muss der Landwirt seinen Bestand unverzüglich tierärztlich untersuchen lassen.








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