Dauer des Aufenthalts
Besuchsaufenthalte
Für ausländische Staatsangehörige besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten für eine Dauer von 90 Tagen im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dieses gilt jedoch nur für visumsfreie Ausländer.
Visumpflicht für Besuchsaufenthalte
Alle anderen Ausländer unterliegen einer Visumspflicht auch für Besuchsaufenthalte. Ein entsprechendes Besuchsvisum ist vor der Einreise bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland einzuholen. Von den Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) wird von den Besuchern für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes gefordert. Dieses kann durch in Deutschland lebende Personen im Rahmen eines Einladungsverfahrens unter Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung geschehen.
Verpflichtung zur Übernahme aller Kosten
Mit Abgabe dieser Erklärung wird die Verpflichtung eingegangen, für sämtliche Kosten des Ausländers während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufzukommen. Dieses umfasst insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich Krankenkosten und evtl. anfallender Ausreisekosten. Die evt. anfallenden Krankenkosten müssen im Vorfeld durch Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesichert werden. Der Abschluss der Reisekrankenversicherung ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Original nachzuweisen.
Persönliches Erscheinen notwendig
Zur Aufnahme der oben angesprochenen Verpflichtungserklärung ist das persönliche Erscheinen in der Ausländerbehörde erforderlich.
Mit der nunmehr aufgenommenen Verpflichtungserklärung kann dann bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ein Besuchsvisum beantragt werden. Erforderliche Unterlagen für die Aufnahme einer Verpflichtungserklärung:
Des weiteren sind die Personalien einschließlich der Anschrift und der Passnummer der Personen anzugeben, die eingeladen werden sollen. Die Einladungen werden im Kassenbereich der Ausländerabteilung - Zimmer und Telefondurchwahl 2178 und 2179 - entgegengenommen.
Alle anderen Ausländer unterliegen einer Visumspflicht auch für Besuchsaufenthalte. Ein entsprechendes Besuchsvisum ist vor der Einreise bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland einzuholen. Von den Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) wird von den Besuchern für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes ein Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes gefordert. Dieses kann durch in Deutschland lebende Personen im Rahmen eines Einladungsverfahrens unter Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung geschehen.
Verpflichtung zur Übernahme aller Kosten
Mit Abgabe dieser Erklärung wird die Verpflichtung eingegangen, für sämtliche Kosten des Ausländers während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland aufzukommen. Dieses umfasst insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich Krankenkosten und evtl. anfallender Ausreisekosten. Die evt. anfallenden Krankenkosten müssen im Vorfeld durch Abschluss einer Reisekrankenversicherung abgesichert werden. Der Abschluss der Reisekrankenversicherung ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Original nachzuweisen.
Persönliches Erscheinen notwendig
Zur Aufnahme der oben angesprochenen Verpflichtungserklärung ist das persönliche Erscheinen in der Ausländerbehörde erforderlich.
Mit der nunmehr aufgenommenen Verpflichtungserklärung kann dann bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland ein Besuchsvisum beantragt werden. Erforderliche Unterlagen für die Aufnahme einer Verpflichtungserklärung:
- Einkommensnachweis (letzten 4 Verdienstabrechnungen, Rentenbescheide o.ä.)
- Mietvertrag oder Nachweis des Wohneigentums (Grundsteuerbescheid)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- 25 Euro Bearbeitungsgebühr pro Einladung
Des weiteren sind die Personalien einschließlich der Anschrift und der Passnummer der Personen anzugeben, die eingeladen werden sollen. Die Einladungen werden im Kassenbereich der Ausländerabteilung - Zimmer und Telefondurchwahl 2178 und 2179 - entgegengenommen.
| Zimmer 21 65 Telefon (05 41) 5 01-21 65 Buchstabenbereich A - K |
Zimmer 21 63 Telefon (05 41) 5 01-21 63 Buchstabenbereich L -Z |








Mister-Wong
Landkreis Osnabrück: Schnellübersicht