Besuchsaufenthalte
Für ausländische Staatsangehörige besteht grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten für eine Dauer von 90 Tagen im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dieses gilt jedoch nur für die visumsfreie Einreise.
Visumfreie Einreise
Staatsangehörige bestimmter Staaten (Staatenliste siehe unten) benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten, und zwar grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, kein Visum wenn sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich der Passpflicht.
Diese Befreiungen gelten nicht für Ausländer, die zur Einreiseverweigerung aus-geschrieben sind (z. B. wegen vorausgegangener Abschiebung oder Auswei-sung).
Besuchsaufenthalte von Personen aus dem Ausland, die der Visumpflicht unterliegen
Alle anderen Ausländer unterliegen einer Visumpflicht für Besuchsaufenthalte. Das Visum ist vor der Einreise bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft, Konsulat) einzuholen. Diese verlangen von den Besuchern für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Deutschland einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Nachweis kann durch den in Deutschland lebenden Gastgeber durch Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung geführt werden.
Mit der Abgabe dieser Erklärung geht der Gastgeber die Verpflichtung ein, für sämtliche Kosten des Ausländers während seines Aufenthaltes in Deutschland aufzukommen. Dieses umfasst insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich Krankenkosten und evt. anfallender Ausreisekosten. Die evt. anfallenden Krankenkosten müssen im Vorfeld durch den Abschluss einer Reisenkrankenversicherung abgesichert werden. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Original nachzuweisen.
Voraussetzung für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine persönliche Vorsprache des Gastgebers. Folgende Unterlagen werden benötigt:
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung für Integration und Ausländer.
Staatsangehörige bestimmter Staaten (Staatenliste siehe unten) benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten, und zwar grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten, kein Visum wenn sie keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Sie unterliegen jedoch grundsätzlich der Passpflicht.
Diese Befreiungen gelten nicht für Ausländer, die zur Einreiseverweigerung aus-geschrieben sind (z. B. wegen vorausgegangener Abschiebung oder Auswei-sung).
Besuchsaufenthalte von Personen aus dem Ausland, die der Visumpflicht unterliegen
Alle anderen Ausländer unterliegen einer Visumpflicht für Besuchsaufenthalte. Das Visum ist vor der Einreise bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft, Konsulat) einzuholen. Diese verlangen von den Besuchern für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in Deutschland einen Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes. Der Nachweis kann durch den in Deutschland lebenden Gastgeber durch Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung geführt werden.
Mit der Abgabe dieser Erklärung geht der Gastgeber die Verpflichtung ein, für sämtliche Kosten des Ausländers während seines Aufenthaltes in Deutschland aufzukommen. Dieses umfasst insbesondere die Kosten des Lebensunterhaltes einschließlich Krankenkosten und evt. anfallender Ausreisekosten. Die evt. anfallenden Krankenkosten müssen im Vorfeld durch den Abschluss einer Reisenkrankenversicherung abgesichert werden. Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Original nachzuweisen.
Voraussetzung für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine persönliche Vorsprache des Gastgebers. Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Antrag auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung. Der Antragsvordruck kann während der persönlichen Vorsprache ausgefüllt werden.
- Einkommensnachweise bei Verheirateten (beider Ehegatten) der letzten vier Monate (Verdienstabrechnungen, Rentenbescheide, bei Selbständigen letzter Einkommensteuerbescheid, Jahresabschlussbilanz, Handelsregisterauszug usw.).
- Mietvertrag oder Nachweis des Wohneigentums (Grundsteuerbescheid)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bearbeitungsgebühr pro Einladung in Höhe von 25,00 €
- Personalien, einschließlich Anschrift und Passnummer der Person, die eingeladen werden soll
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung für Integration und Ausländer.
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Externe Verweise: Staatenliste - Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland |








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