Einbürgerung & Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Sie leben bereits seit längerer Zeit in Deutschland und haben sich vielleicht mit der Frage beschäftigt, ob Sie sich einbürgern lassen wollen?
Einbürgerung
Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers können unter den genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Im Rahmen von Ermessenseinbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG können im Hinblick auf die zuvor genannten Anforderungen für bestimmte Personengruppen oder in anderen, besonderen Einzelfällen Erleichterungen oder abweichende Verfahrensweisen zugelassen werden.
Beispielsweise haben Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose nach § 8 StAG die Möglichkeit bereits nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Ermessenswege eingebürgert zu werden.
Daneben besteht für ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung nach § 9 StAG bereits nach dreijährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Inland. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe seit zwei Jahren bestehen.
Auch ein Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen kann unter den selben Bestimmungen eingebürgert werden, sofern es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede Person 255,00 €; bei miteinzubürgernden Kindern je 51,00 €.
An dieser Stelle können nicht alle Details der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen dargestellt werden. Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Integration und Ausländer.
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Personen, die bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, können auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten. Der Ausweis wird beispielsweise in Adoptionsverfahren benötigt oder allgemein zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ausgestellt. Die Gebühr beträgt 25,00 €
In Einzelfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung für Integration und Ausländer. Ihr Ansprechpartner: Herr Bittner
- Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erfolgt in der Regel nach den Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Eine Einbürgerung muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
- Das Staatsangehörigkeitsgesetz unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Einbürgerung, die im Ermessen der Behörde steht.
- Ein Rechtsanspruch nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz besteht, wenn ein Ausländer
- sich seit 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
- Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates oder im Besitz einer Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis ist,
- sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennt und eine entsprechende Loyalitätserklärung abgibt,
- den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familien-angehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreitet oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
- seine bisherige Staatsangshörigkeit aufgibt oder verliert,
- nicht strafrechtliche verurteilt worden ist,
- über deutsche Sprach- und Lesekenntnisse vorfügt (mindestens Niveau B-1 GERR bzw. mindestens vierjähriger, erfolgreicher Besuch einer deutschen Schule) und
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen kann (mindestens durch den Hauptschulabschluss an einer deutschen allgemeinbildenden Schule oder durch einen Einbürgerungstest).
Ehegatten und minderjährige Kinder des Ausländers können unter den genannten Voraussetzungen mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten.
Im Rahmen von Ermessenseinbürgerung nach § 8 oder § 9 StAG können im Hinblick auf die zuvor genannten Anforderungen für bestimmte Personengruppen oder in anderen, besonderen Einzelfällen Erleichterungen oder abweichende Verfahrensweisen zugelassen werden.
Beispielsweise haben Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose nach § 8 StAG die Möglichkeit bereits nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Ermessenswege eingebürgert zu werden.
Daneben besteht für ausländische Ehegatten von deutschen Staatsangehörigen die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung nach § 9 StAG bereits nach dreijährigem rechtmäßigem Aufenthalt im Inland. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe seit zwei Jahren bestehen.
Auch ein Lebenspartner eines deutschen Staatsangehörigen kann unter den selben Bestimmungen eingebürgert werden, sofern es sich um eine eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt für jede Person 255,00 €; bei miteinzubürgernden Kindern je 51,00 €.
An dieser Stelle können nicht alle Details der umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen dargestellt werden. Für weitere Informationen oder eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an die Abteilung für Integration und Ausländer.
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Personen, die bereits im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, können auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis erhalten. Der Ausweis wird beispielsweise in Adoptionsverfahren benötigt oder allgemein zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit ausgestellt. Die Gebühr beträgt 25,00 €
In Einzelfall wenden Sie sich bitte an den zuständigen Sachbearbeiter der Abteilung für Integration und Ausländer. Ihr Ansprechpartner: Herr Bittner








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