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Mini und Kleinwindkraftanlagen

Alternative Stromerzeugung im privaten Bereich

Klimaschutz kann vor Ort betrieben werden, denn die Bundesregierung hat durch gesetzgeberische Maßnahmen und finanzielle Instrumente günstige Bedingungen für die Nutzung erneuerbarer Energien geschaffen.

Dazu zählen auch die sogenannten Kleinst- und Miniwindkraftanlagen, mit denen Strom für den privaten Bereich erzeugt werden kann. Bevor man sich ein kleines Windrad kauft sollte man sich aber gründlich informieren.

Auch wenn Sie schon die zahlreichen Informationsangebote im Internet zum Thema Windenergie genutzt haben, bleiben doch oft noch Fragen offen, besonders wenn es um die private Nutzung einer
Kleinwindkraftanlage geht. Die Entscheidung über eine Anschaffung einer solchen Anlage sollte überlegt sein.

Auf dieser Seite geben wir Ihnen hilfreiche Informationen zu vielen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Errichtung von Mini- oder Kleinwindkraftanlagen ergeben:

» Genehmigungspflicht
» Genehmigungsverfahren
» Wo darf man Klein-WEA errichten?
» Schall und Lärm
» Standsicherheit / Statik
» Sonstige Fragen

Ich möchte eine kleine Windenergieanlage (WEA) auf mein Grundstück stellen. Benötige ich für eine Kleinwindkraftanlage eine Baugenehmigung?
In Niedersachsen: ja!

Die WEA, die ich bauen möchte, hat keine richtigen Flügel; sie sieht eher aus wie ein hochkant gestellter Briefkasten. Eigentlich möchte ich damit nur Wasser warm machen: Brauche ich dennoch eine Baugenehmigung?
In Niedersachsen ja! Ob eine kleine WEA Flügel hat oder einen innen liegenden Rotor spielt zunächst keine Rolle. Eine Windenergieanlage bleibt auch dann eine Windenergieanlage, wenn die erzeugte Energie direkt oder indirekt zur Warmwasserbereitung genutzt wird.

Ich habe einen Fahnenmast und möchte hier einen Propeller zur Energiegewinnung befestigen. Brauche ich eine Baugenehmigung?
In Niedersachsen: ja! Auch die Umnutzung einer genehmigten oder baugenehmigungsfreien baulichen Anlage zu einer Windenergieanlage ist genehmigungspflichtig.

Ich möchte eine kleine Windenergieanlage auf meinen Dach/an meinem Haus/ an oder auf meinem/r Schuppen/Carport/Garage befestigen. Brauche ich eine Baugenehmigung?
In Niedersachsen: ja!

Warum benötige ich in Niedersachsen eine Baugenehmigung? Ich habe gehört, in anderen Bundesländern sei keine Genehmigung erforderlich.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich in Niedersachsen aus der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Windenergieanlagen sind nach § 51 Abs. 2 Nr. 19 NBauO bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung. An diese baulichen Anlagen sind daher besondere Anforderungen u.a. zur Standsicherheit, zum Nachbar- und zum Immissionsschutz zu stellen. Das Gesetz unterscheidet damit nicht zwischen Klein- und Groß-Windenergieanlagen. Kleine Windkraftanlagen sind in Niedersachsen nicht von einer Genehmigung freigestellt.

Fragen zum Genehmigungsverfahren

Was kostet eine Baugenehmigung für eine kleine Windkraftanlage?
Die Baugenehmigungsgebühr beträgt z.Z. 7,6 Promille der Herstellungskosten der Windkraftanlage und aller baulichen Anlagen, die mit ihr zusammen genehmigt werden müssen, mindestens 54,00 EUR. Hinzu kommen ggf. weitere Gebühren, die im Rahmen der Prüfung anfallen (z.B. für die Prüfung der Statik und die Stellungnahme der Gemeinde, in der Sie bauen möchten).

Wie viele Ausfertigungen des Bauantrages werden zur Prüfung benötigt?
Da in der Regel zur Prüfung andere Dienststellen und Behörden beteiligt werden müssen sollten mindestens drei bis fünf Aktenexemplare zur Prüfung eingereicht werden. So können wir parallel andere Behörden beteiligen (Sternverfahren) und die Prüfung beschleunigen.

Was gehört in einen Bauantrag für eine kleine Windkraftanlage?
Welche Unterlagen für einen Bauantrag erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Viele Unterlagen sind aber Standard und in Niedersachsen durch die Bauvorlagenverordnung vorgeschrieben.

Benötige ich einen Architekten, der den Bauantrag für mich anfertigt oder kann ich das kleine Windrad auch allein beantragen?
In § 58 NBauO ist festgelegt, dass ein Entwurfsverfasser bzw. eine Entwurfsverfasserin die Verantwortung dafür trägt, dass der Entwurf eines Bauvorhabens dem öffentlichen Baurecht entspricht. Bauantragsunterlagen (Bauvorlagen) gehören zum Entwurf. Da für eine kleine Windkraftanlage ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist, greifen erleichternde Vorschriften nicht. Sie müssen daher einen Spezialisten mit der Zusammenstellung Ihrer Antragsunterlagen beauftragen, z.B.:

  • eine Architektin oder einen Architekten,
  • ein/e bei der Architektenkammer eingetragene/r Entwurfsverfasser/in der Fachrichtung Architektur oder
  • ein/e bei der Ingenierkammer eingetragene/r Entwurfsverfasser/in der Fachrichtung Bauingenieurwesen.

Ein/e Handwerksmeister/in des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks darf einen solchen Entwurf nicht anfertigen!

Wo darf man Kleinwindenergieanlagen errichten?

Mein Haus/mein Baugrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Kann man hier eine Windkraftanlage genehmigt bekommen?
Das hängt grundsätzlich von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans ab. Hierzu sollten Sie den Plan bei Ihrer Gemeinde einsehen und sich zunächst bei Ihrer Wohnortgemeinde/-stadt beraten lassen.

Mein Haus/mein Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im Ort zwischen anderen Häusern. Kann man hier eine Windkraftanlage genehmigt bekommen?
Das kann nur durch eine Einzelfallprüfung verlässlich geklärt werden. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile einer Gemeinde muss sich ein Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfügen; das Orts- und Landschaftsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Dies ergibt sich aus dem § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB). Für eine erste Einschätzung sollten Sie sich zunächst bei Ihrer Wohnortgemeinde/-stadt beraten lassen.

Mein Haus/mein Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und auch nicht mehr in einem Ort zwischen anderen Häusern, sondern auf einem Grundstück in der freien Landschaft/außerhalb des Ortes. Kann man hier eine Windkraftanlage genehmigt bekommen?
Dies kann wiederum nur durch eine Einzelfallprüfung verlässlich geklärt werden. Im Außenbereich sind Windenergieanlagen –unabhängig von ihrer Größe– vom Gesetzgeber privilegiert worden; man kann sagen, sie wurden auf den Außenbereich verwiesen. Dennoch kann eine Gemeinde/Stadt Windenergieanlagen für ihr Gebiet ausgeschlossen haben. Dies ergibt sich aus dem § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB). Auch ist der Prüfungskatalog für Windkraftanlagen im Außenbereich sehr umfangreich. Zahlreiche öffentliche Belange (z.B. des Natur- und Artenschutzes) sind ergänzend zu prüfen.

Ich bin Landwirt, mein Hof liegt im Außenbereich. Kann ich eine kleine Windkraftanlage als Nebenanlage zu meinen Betrieb genehmigt bekommen?
Auch dies kann nur durch eine Einzelfallprüfung verlässlich geklärt werden. Die Gerichte haben mittlerweile bestätigt, dass eine Windenergieanlage als Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebes denkbar ist, wenn der Nachweis erbracht wird, dass mehr als 50 % der Energiegewinnung der Selbstversorgung des Betriebes dient. Für die Prüfung des Antrages ist deshalb eine detaillierte Aufstellung des betrieblichen Energiebedarfs und die Jahresstromrechnung des Betriebes mit dem Bauantrag vorzulegen.

Schall und Lärm

Im Prospekt steht, dass meine Windkraftanlage „schön leise“ oder „geräuschneutral“ sein wird. Brauche ich dennoch ein Schallgutachten bzw. eine Lärmprognose?
Die Genehmigungsbehörde muss sicherstellen, dass von einer baulichen Anlage keine unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen. Ab wann eine Belästigung unzumutbar ist, hängt vom jeweiligen Gebiet und Umfeld ab und kann deshalb nur im Einzelfall entschieden werden. Überprüfbare Angaben zum Lärmverhalten einer Windenergieanlage sind immer erforderlich. Bei einer zertifizierten WEA sollten Sie vom Hersteller entsprechende Unterlagen erhalten können.

Die WEA, die ich bauen möchte, hat keine Flügel; sie sieht eher aus wie ein hochkant gestellter Briefkasten oder ein kleines Triebwerk und soll an einem Gebäude/auf dem Dach befestigt werden. Kann so eine Anlage ein Schallproblem darstellen?
Anlagen dieser Bauart können sog. Körperschall auslösen, d.h. durch Vibration erzeugte Schallwellen, die sich durch feste bauliche Verbindungen fortsetzen und innerhalb von Gebäuden zu Brummtönen führen. Auch mit diesem Schallproblem müssen wir uns im Genehmigungsverfahren befassen, um festzustellen, ob im Gebäude gesunde Wohn- und Lebensverhältnisse gewährleistet sind.

Standsicherheit / Statik

Brauche ich eine Statik?
Ja.

Brauche ich eine Statik auch dann, wenn ich die WEA an das Gebäude/auf dem Dach befestigen möchte?
Ja. Da die Niedersächsische Bauordnung keine abweichende Regelung trifft, ist die Prüfung der Standsicherheit von Windenergieanlagen in jedem Fall erforderlich. Zur Prüfung der Baugenehmigung müssen daher Berechnungen vorgelegt werden, die die Standsicherheit der WEA belegen.

Sonstige Fragen

Bis zu welcher Höhe ist eine WEA denn noch eine kleine WEA?
In der Niedersächsischen Bauordnung gibt es (noch) keine Definition für „kleine Windkraftanlagen“; die NBauO unterscheidet nicht zwischen Klein- und Groß-Windenergieanlagen.
 
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