Europäische Dienstleistungsrichtlinie
Einheitlichen Ansprechpartner
Die EU-Dienstleistungsrichtlinie ist eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt. Sie soll Verfahren für Dienstleister einfacher und weniger bürokratisch machen.
Dieses Ziel soll durch verschiedene Komponenten erfüllt werden:
Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet solche Einheitlichen Ansprechpartner einzurichten. In Deutschland entscheiden die jeweiligen Bundesländer, wo und wie die Einrichtung erfolgt, so dass es in Niedersachsen bis zu 56 Einheitliche Ansprechpartner geben kann. Der Landkreis Osnabrück stellt den EA für den Landkreis und die Stadt Osnabrück. Das heißt, wenn Sie sich für die Erbringung einer Dienstleistung in diesem Gebiet interessieren, können Sie die Dienste dieses EA in Anspruch nehmen. Der EA für Landkreis und Stadt Osnabrück ist im Kreishaus im Bereich „Zentrale Dienste“ angesiedelt.
Der Einheitliche Ansprechpartner vor Ort
Der Einheitliche Ansprechpartner übernimmt die Aufgabe gemeinsam für den Landkreis und für die Stadt Osnabrück. Wenn Sie ein Vorhaben nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie in und um Osnabrück realisieren wollen, können Sie sich an den Gemeinsamen Einheitlichen Ansprechpartner für Landkreis und Stadt Osnabrück wenden.
Sie erreichen den Einheitlichen Ansprechpartner für Stadt und Landkreis Osnabrück über: ea@Landkreis-Osnabrueck.de
Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners
Die Leistungen - beispielsweise: Gewerbeanmeldung, Gaststättenerlaubnis, Eintragung in die Handwerksrolle, Anmeldung bei Berufsgenossenschaften und dergleichen mehr - können elektronisch abgerufen und in Anspruch genommen werden.
Sie sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Der Einheitliche Ansprechpartner steht Ihnen bei komplexen Antragsverfahren zur Verfügung, die in den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Wenn ein Gesetz die Möglichkeit eröffnet, dass ein Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden.
- Abbau bürokratischer Hemmnisse in den Gesetzen
- Bereitstellung von Informationen
- Bereitstellung von Internetportalen zur elektronischen Antragsabwicklung
- Verbesserung der Kommunikation zwischen Behörden (auch ins Ausland)
- Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern als Verfahrensmittler, die dem Dienstleister auf Wunsch bei der Erledigung der (virtuellen) Behördengänge zur Verfügung stehen
Alle EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet solche Einheitlichen Ansprechpartner einzurichten. In Deutschland entscheiden die jeweiligen Bundesländer, wo und wie die Einrichtung erfolgt, so dass es in Niedersachsen bis zu 56 Einheitliche Ansprechpartner geben kann. Der Landkreis Osnabrück stellt den EA für den Landkreis und die Stadt Osnabrück. Das heißt, wenn Sie sich für die Erbringung einer Dienstleistung in diesem Gebiet interessieren, können Sie die Dienste dieses EA in Anspruch nehmen. Der EA für Landkreis und Stadt Osnabrück ist im Kreishaus im Bereich „Zentrale Dienste“ angesiedelt.
Der Einheitliche Ansprechpartner vor Ort
Der Einheitliche Ansprechpartner übernimmt die Aufgabe gemeinsam für den Landkreis und für die Stadt Osnabrück. Wenn Sie ein Vorhaben nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie in und um Osnabrück realisieren wollen, können Sie sich an den Gemeinsamen Einheitlichen Ansprechpartner für Landkreis und Stadt Osnabrück wenden.
Sie erreichen den Einheitlichen Ansprechpartner für Stadt und Landkreis Osnabrück über: ea@Landkreis-Osnabrueck.de
Leistungen des Einheitlichen Ansprechpartners
- Ansprechpartner für Verfahren zur gewerblichen Niederlassung oder Ausübung einer gewerblichen Betätigung
- Bereitstellung von allgemeinen Informationen.
- Antragsannahme und -weiterleitung an die zuständigen Stellen und Zustellung des Ergebnisses
- Verfahrensmittler zwischen Antragstellenden und den zuständigen Behörden
Die Leistungen - beispielsweise: Gewerbeanmeldung, Gaststättenerlaubnis, Eintragung in die Handwerksrolle, Anmeldung bei Berufsgenossenschaften und dergleichen mehr - können elektronisch abgerufen und in Anspruch genommen werden.
Sie sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Der Einheitliche Ansprechpartner steht Ihnen bei komplexen Antragsverfahren zur Verfügung, die in den Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie fallen. Wenn ein Gesetz die Möglichkeit eröffnet, dass ein Verfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner wenden.
| Hinweis |
| Auch wenn Sie keine Signaturkarte haben und damit den Antrag nicht elektronisch einreichen, können Sie trotzdem die Dienste und Hilfestellungen im Dienstleisterportal Niedersachsen nutzen! |
| Informieren Sie sich im Vorfeld darüber, was Sie für Dienstleistungen anbieten wollen. Nutzen Sie ggf. das umfangreiche Beratungsangebot der Wirtschaftsförderung und Existenzgründung. |
| Die Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Bearbeitung. |
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Dienstleistungsrichtlinie - deutsch |
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Dienstleistungsrichtlinie - englisch |
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Flyer: Germany’s Point of Single Contact |








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