Die Steuervergünstigung für Denkmaleigentümer
Steuervergünstigung
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einkommensbesteuerung
die Möglichkeit geschaffen, die Kosten für die Erhaltung von
Baudenkmalen steuermindernd geltend zu machen.
Der Gesetzgeber bietet Eigentümern von Bau- und Kulturdenkmalen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit, erforderliche Kosten zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung steuerlich zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Kosten sowie weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem
Für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen i. S. der §§ 7i u. a. EStG bei der Einkommensteuer benötigt der Denkmaleigentümer eine Bescheinigung über die Höhe der anzuerkennenden Kosten. Diese Bescheinigung ist nach Abschluss der Baumaßnahme beim Landkreis Osnabrück, Untere Denkmalschutzbehörde, zu beantragen. Die entsprechenden Vordrucke zur Beantragung der Bescheinigung:
Grundlage für die bescheinigungsfähigen Kosten sind die Steuerbescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 11 b und 82 i EStDV.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Einen Leitfaden zum Antrag auf Erlass der Grundsteuer gemäß §§ 32-34 Grundsteuergesetz (GrStG) können Sie bei der INTERESSENGEMEINSCHAFT BAUERNHAUS e.V. (IGB) erhalten. Geben Sie hier den Suchbegriff „Leitfaden Grundsteuer“ ein.
Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Kosten sowie weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem
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Merkblatt: Steuertipps für Denkmaleigentümer. |
Für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen i. S. der §§ 7i u. a. EStG bei der Einkommensteuer benötigt der Denkmaleigentümer eine Bescheinigung über die Höhe der anzuerkennenden Kosten. Diese Bescheinigung ist nach Abschluss der Baumaßnahme beim Landkreis Osnabrück, Untere Denkmalschutzbehörde, zu beantragen. Die entsprechenden Vordrucke zur Beantragung der Bescheinigung:
Grundlage für die bescheinigungsfähigen Kosten sind die Steuerbescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 11 b und 82 i EStDV.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Einen Leitfaden zum Antrag auf Erlass der Grundsteuer gemäß §§ 32-34 Grundsteuergesetz (GrStG) können Sie bei der INTERESSENGEMEINSCHAFT BAUERNHAUS e.V. (IGB) erhalten. Geben Sie hier den Suchbegriff „Leitfaden Grundsteuer“ ein.
| Tipp | ||
Handwerker-Rechnungen können zu einer Verringerung der Steuerschuld führen. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Artikel der „Interessengemeinschaft Bauernhaus“, der im „Holznagel“ 2/2010 veröffentlicht wurde.
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