
Diese Maßnahmen gelten im Herbst und Winter zum Energiesparen
Die neue Energieverordnung, die kurz- und mittelfristig zur Sicherung der Energieversorgung beiträgt, nimmt Kommunen, Unternehmen, Vermieter und Privatpersonen in die Pflicht.

Die kurzfristigen Maßnahmen zielen auf Einsparungen ab, die bereits in dieser Heizsaison zur Verringerung des Energiebedarfs beitragen können. Die Verordnung trat am 1. September 2022 in Kraft und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Die mittelfristigen Maßnahmen zielen auf Einsparungen in der kommenden und der folgenden Heizperiode ab, haben aber auch eine Wirkung darüber hinaus. Diese Verordnung ist seit dem 1. Oktober 2022 für die Dauer von zwei Jahren gültig.
Für Privatpersonen gilt
- Private Pools drinnen und draußen dürfen in der Regel nicht mit Strom oder Gas beheizt werden.
- Gas- bzw. Wärmelieferanten sind verpflichtet, bis zum 30.09.2022 folgende Informationen mitteilen:
- Energieverbrauch und -kosten in der vorangegangenen Heizperiode
- Höhe der voraussichtlichen Heizkosten auf Basis des vorherigen Energieverbrauchs
- Höhe des Einsparpotenzials beim Absenken der Raumtemperatur um 1 Grad Celsius, was einer Energieeinsparung von 6 Prozent entspricht
Falls Energiebetreiber diese individualisierten Informationen nicht innerhalb der Frist bereitstellt, müssen sie eine Berechnung anhand allgemeiner Daten bereitstellen, die mit der bisherigen Abrechnung vergleichbar ist. Die individuellen Berechnungen müssen bis zum 31.12.2022 vorliegen. Bei neuen drastischen Veränderungen der Heizkosten müssen diese Informationen innerhalb eines Monats erneut vorgelegt werden. Vermieter informieren darüber ihre Mieter.
Für Vermieter und Mieter gilt
- Mieter müssen vertraglich festgelegte Mindesttemperaturen in ihrer Wohnung nicht mehr gewährleisten. Schäden durch Heiz- & Lüftungsschäden, wie z.B. Schimmel, muss allerdings weiter vorgebeugt werden.
- Eigentümer von Gebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten müssen ihren Mietern die vom Energiebetreiber zugesandten Daten weiterleiten und auf dieser Grundlage Informationen bezüglich der einzelnen Wohnungen bereitstellen. Diese umfassen die zu erwartenden Energiekosten und Einsparpotenziale beim Absenken der Raumtemperatur um 1 Grad, sprich einer Einsparung von 6 Prozent. Die Frist hierfür endete am 31. Oktober 2022, kann bei Mitteilung allgemeiner Daten anhand vergleichbarer Haushalte aber bis zum 31. Januar 2023 verschoben werden.
- Alle Eigentümer von Gebäuden mit weniger als zehn Wohneinheiten müssen ihren Mietern die Infos der Gas- und Wärmelieferanten lediglich weiterleiten.
Für öffentliche Gebäude gilt
Hierunter fallen Gebäude, die keine Wohngebäude sind und die einer staatlichen Institution gehören oder einem privaten Unternehmen, welches staatliche Aufgaben übernimmt.
- Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen (Flure, Eingangshallen, Lagerräume etc.), dürfen nicht geheizt werden.
- In Arbeitsräumen sind je nach körperlicher Schwere der Tätigkeit Temperaturen zwischen 12 und 19 Grad erlaubt.
- Dezentrale Warmwasseranlagen bei Wasserhähnen, die hauptsächlich zum Händewaschen genutzt werden, müssen abgeschaltet werden.
- Zentrale Warmwasseranlagen sind auf ein hygienisch vertretbares Temperaturniveau herab zu regeln.
Ausnahmen von diesen Regelungen können aus technischen und hygienischen Gründen oder bei folgenden Einrichtungen gemacht werden: medizinische und Pflege-Einrichtungen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Schulen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen, bei denen eine höhere Raumtemperatur für die Gewährleistung von Gesundheit oder bei denen die generelle Bereitstellung von Warmwasser notwendig ist. Unter Letzteres fällt auch der regelmäßige Betrieb von Duschen.
Im öffentlichen Raum gilt
- Beleuchtungen von Gebäuden und Denkmälern sind abzuschalten. Ausnahmen gelten für Sicherheits- und Notbeleuchtung sowie bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten.
- Werbung muss zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeschaltet bleiben, es sei denn diese ist für die Verkehrssicherheit oder die allgemeine Sicherheit notwendig.
Für Unternehmen und Einzelhandel gilt
- Türen von beheizten Einzelhandelsräumen dürfen nicht dauerhaft offengehalten werden, ausgenommen sind Flucht- und Rettungswege.
- Unternehmen können von den bisherigen Mindesttemperaturen je nach Arbeitsfeld um 1 Grad abweichen. Das heißt, in Büroräumen sind statt 20 Grad nun auch 19 Grad zulässig.
Ergänzend zu diesen Maßnahmen soll im Laufe des Septembers über eine Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen entschieden werden. Diese soll dann ab Oktober für zwei Jahre in Kraft treten und unter anderem einen jährlichen Heizungscheck für Gebäudeeigentümer vorschreiben, um die Heizung gegebenenfalls optimieren zu lassen.
Laut Bundesregierung sparen die beiden Verordnungen in den nächsten zwei Jahren insgesamt knapp 11 Milliarden Euro an Energiekosten ein. Durch die Optimierung der Heizsysteme soll diese Summe in den Jahren darauf aber noch wachsen.
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