Regional- und Bauleitplanung, Städtebau

Raumbedeutsame Informationen bilden auch im Fachdienst Planen und Bauen des Landkreises Osnabrück eine wesentliche Grundlage für die Arbeit in Regional- und Bauleitplanung. 

Zur Präsentation und Fortschreibung raumbedeutsamer Informationen werden beim Landkreis Osnabrück Geographische Informationssysteme (GIS) eingesetzt. Den interessierten Nutzer*innen werden auf einem zentralen Geodatenserver verschiedene interaktive Kartendienste zu den Themen der Regional- und Bauleitplanung angeboten. Die in den Diensten zur Verfügung gestellten Informationen werden kontinuierlich gepflegt und die Funktionalitäten den wachsenden Anforderungen angepasst. Die Geo-Portal Seite des Landkreises Osnabrück bietet Zugang zu allen verfügbaren Kartendiensten und zu weiterführenden raumbedeutsamen Informationen.

Raumplanung

Sie finden für jedes Endgerät den passenden Kartenclient. Sei es der intuitiv bedienbare "flex Client" oder lieber der Plug-In freie "core Client". Auch mobile Endgeräte werden mit dem multi-touch fähigen "mobile Client" unterstützt. Außerdem werden Sie hier ständig über Neuerungen zu den geographischen Informationsdiensten benachrichtigt.

Die Kartendienste bieten eine hervorragende Möglichkeit komplexe Themen anschaulich abzubilden. Ferner stellen sie auch aktuelle digitale Orthophotos (Luftbilder) für das gesamte Kreisgebiet zur Verfügung. Mit wenigen Klicks können weitreichende Informationen zu Regional- und Bauleitplanung im Landkreis Osnabrück abgefragt werden, siehe Block rechts. 

Die Regionalplanung ist ein Teil des Raumordnungssystems in Deutschland. Während in den Städten und Gemeinden die Bauleitplanung für die städtebauliche Ordnung sorgt (vergleiche Abschnitt Bauleitplanung), werden raumbedeutsamen Planungen, die in der Regel mehrere Gemeinden betreffen, von der Regionalplanung (untere Landesplanungsbehörde) koordiniert. Betreffen die Planungen das ganze Land bzw. ganz Deutschland, werden sie von der Raumordnung auf Landes- bzw. Bundesebene abgestimmt. Dabei liefert der Bund den Rahmen für die Raumentwicklung auf nationaler Ebene insbesondere in Form des Raumordnungsgesetzes (ROG). Eine Konkretisierung der im Raumordnungsgesetz enthaltenen übergeordneten Ziele und Grundsätze erfolgt auf Landes- bzw. Regionalebene durch die Raumordnungspläne bzw. –programme die für einen längeren Zeitraum die raumbedeutsamen Nutzungen und deren Entwicklung für das entsprechende Land bzw. die Region steuern.

    Regionalplanung

    Einzelne, raumbedeutsame Vorhaben werden im Zuge eines Raumordnungsverfahrens abgestimmt.

    Die jeweilige Raumordnungsbehörde versucht als neutrale Vermittlerin den Raum so zu ordnen, dass jeder zu seinem Recht kommt. Dabei sind sowohl die einzelnen Fachplanungen wie beispielsweise Verkehr, Wohnungswesen, Landschaftsplanung und Naturschutz, Energie- und Wasserwirtschaft als auch die Öffentlichkeit bzw. jeder einzelne Bürger zu berücksichtigen. Die Raumordnungsbehörde folgt bei der Beurteilung dem Grundsatz immer im Interesse der Allgemeinheit zu entscheiden. Darum kann es vorkommen, dass bei Planungen Interessen des Einzelnen zum Wohl der Allgemeinheit zurückgestellt werden müssen.

    Regionalplanung im Landkreis Osnabrück

    Seit dem 9. April 2005 hat der Landkreis Osnabrück ein neues Regionales Raumordnungsprogramm (RROP). Dort werden in Text und Plan die unterschiedlichsten Ansprüche an den Raum und seine Ressourcen koordiniert und sowohl als verbindliche Vorgaben für die gemeindliche Bauleitplanung als auch für fachliche Genehmigungsverfahren festgelegt. Die wichtigsten raumordnerischen Entwicklungskriterien werden aufgezeigt und in Zielen zusammengefasst, die von der planenden Gemeinde beachtet werden müssen und nicht abgewogen bzw. im Rahmen der Ermessensentscheidung überwunden werden können.

    Für einzelne Vorhaben mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen (Straßen, Leitungen etc.) können durch ein Raumordnungsverfahren oftmals widerstreitende Nutzungsansprüche durch die Entwicklung von Trassen- und Standortalternativen in Einklang gebracht werden und Eingriffe in schützenswerte Bereiche auf ein erträgliches Maß reduziert werden. Das Ergebnis ist bei verschiedenen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

    Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen (Raumordnerische Prüfung von Einzelvorhaben) werden die Auswirkungen von Planungen und Maßnahmen, wie z. B. Windkraftanlagen, umfangreiche Bodenabbauten oder Einzelhandelsgroßprojekte, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, raumordnerisch beurteilt. Um festzustellen, ob z.B. bei der Planung von Einzelhandelsgroßprojekten auf der "Grünen Wiese" eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Ortskern auch weiterhin möglich ist oder bisher ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt werden, geben regionalplanerische gutachterliche Stellungnahmen eine Beurteilungsgrundlage für die weitere kommunale Planung. Um die möglichen Auswirkungen einer Planung beurteilen zu können, werden in einem sog. Mitteilungsbogen Fragen zu der geplanten Lage, der Verkaufsflächengröße und den Sortimenten gestellt.

     

    • Teilfortschreibung Einzelhandel 2010: Im November 2010 wurde die Fortschreibung des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) – Teilbereich Einzelhandel beschlossen. Sie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen zeichnerischen Darstellung im Maßstab 1:50.000. Im Textteil werden die geänderten Ziffern des RROP 2004 die den Einzelhandel betreffen (Ziffern 03 - 05 des Kapitels D 1.6) präsentiert und die Änderung begründet. Zudem werden auf Kennblättern die Standorteigenschaften, die Planungsgrundlagen und die Begründungen zu den raumordnerischen Zielsetzungen der Einzelhandelsstandorte einzeln aufgeführt. In der zeichnerischen Darstellung wird die standörtliche Festlegung von Versorgungskernen, von herausgehobenen Nahversorgungsbereichen und von solitären Einzelhandelsstandorten aufgezeigt. Die in der bisherigen zeichnerischen Darstellung des RROP 2004 ggf. bestehenden überlagernden Festlegungen bestehen fort. Mithilfe der Teilfortschreibung Einzelhandel ist im Rahmen der raumordnerischen Beurteilung auf der Grundlage des Regionalen Raumordnungsprogramms ein zügiges und praxistaugliches Beurteilungsverfahren möglich, welches das nachfolgende vereinfachte Schema nochmal verdeutlicht.
    • Teilfortschreibung Energie 2013: Die Teilfortschreibung Energie 2013 des Regionalen Raumordnungsprogramms (RROP) 2004 für den Landkreis Osnabrück wurde vom Kreistag des Landkreises Osnabrück am 28.10.2013 als Satzung beschlossen und vom Nieders. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Regierungsvertretung Oldenburg –, Az.: RV OL. 13-20303/459 RROP-Teil Energie am 23.12.2013 genehmigt. Die Teilfortschreibung Energie besteht aus einem Textteil und einer zweiteiligen Zeichnerischen Darstellung. Diese Zeichnerische Darstellung umfasst die Festlegung von Vorranggebieten Windenergienutzung mit Angabe der Leistung in MW. Der Teilfortschreibung ist eine Begründung einschließlich einer zusammenfassenden Erklärung über die Bewertung und Berücksichtigung der Umweltbelange sowie der Darstellung der Überwachungsmaßnahmen und als gesonderter Teil ein Umweltbericht beigefügt. Die Genehmigung der Teilfortschreibung wurde im Amtsblatt Nr. 2 des Landkreises Osnabrück sowie in der Neuen Osnabrücker Zeitung mit Datum vom 31.01.2014 bekannt gemacht und erreicht damit Rechtswirksamkeit.

    Weil das Bauen immer viele Menschen betrifft, muss es sich in eine städtebauliche Ordnung einfügen. Die Gemeinden können mit Hilfe der Bauleitplanung die Bebauung des Gemeindegebietes planen und verbindlich regeln.

    Dabei stützt sich die städtebauliche Planung auf zwei Planungsstufen. Auf den Flächennutzungsplan als den vorbereitenden Bauleitplan und auf den Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan. Der Flächennutzungsplan ist ein Plan für das ganze Gemeindegebiet. In ihm stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in Grundzügen dar. Der Landkreis Osnabrück ist seit der niedersächsischen Verwaltungsreform (01.01.2005) als Genehmigungsbehörde zuständig für die Genehmigung der Flächennutzungspläne.

    Bebauungspläne werden in der Regel aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Das bedeutet, ein Bebauungsplan darf keine Regelung treffen, die dem Flächennutzungsplan widersprechen.

    Bauleitplanung

    In einem Bebauungsplan wird geregelt, wie die in einem Baugebiet liegenden Flächen genutzt werden dürfen. Dabei sind insbesondere Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Flächen und zu öffentlichen Verkehrsflächen zu treffen. Die Gemeinden können aber auch noch eine Vielzahl weiterer Regelungen in die Bebauungspläne mit aufnehmen. So kann beispielsweise auch die Gestaltung der Gebäudefassaden verpflichtend vorgeschrieben werden. Dabei gilt es die detaillierten Regelungen des Baugesetzbuches zur Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beachten.

    Für beide Planungsstufen sind neben der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange auch Bürgerbeteiligungen vorgesehen, in denen jedermann zu den vorgesehenen Planungen Anregungen und Änderungsvorschläge abgeben kann. Besonders hervorzuheben ist noch die gesetzliche Verpflichtung zur Abwägung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege. Dabei wird im Rahmen der Eingriffsregelung davon ausgegangen, dass jedes Bauvorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt und dass die planende Gemeinde diesen im Plangebiet oder an anderer Stelle durch Maßnahmen für die Entwicklung von Natur und Landschaft ausgleichen muss.

    Bauleitplanung im Landkreis Osnabrück

    Das folgende Beispiel aus der Stadt Melle soll den Charakter der Bauleitplanung als ein sich stufenweise vollziehender Prozess verdeutlichen. Im Folgenden wird auf die Festsetzungen der Bauleitpläne der Stadt Melle im Bereich der Kreuzung des Föckinghauser Wegs und der Osnabrücker Straße im Ortsteil Oldendorf eingegangen

    Der Flächennutzungsplan der Stadt Melle (Maßstab 1:5000) weist, in dem im Luftbild gekennzeichneten Bereich, eine Differenzierung des Planungsraumes in im Wesentlichen drei Teilbereiche. Die süd-östliche Fläche ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof gekennzeichnet. Das Gebiet entlang der Osnabrücker Straße ist als gemischte Baufläche bestimmt und im süd-westlichen Teilbereich ist eine Wohnbaufläche ausgewiesen. Neben diesen drei Hauptnutzungen befinden sich zusätzlich noch zwei öffentliche Grünflächen sowie wichtige Infrastrukturen wie eine Hauptverkehrsstraße oder auch eine Gasleitung im Plangebiet.

    Die folgende Abbildung zeigt den zeichnerischen Teil des Bebauungsplan „Im Dorfe“ der Stadt Melle (Maßstab 1:1000). Das Plangebiet umfasst neben einem Friedhofgelände und einer Friedhofskapelle (beide durch Planzeichen gekennzeichnet) ein Mischgebiet südlich (entlang) der Osnabrücker Straße und ein allgemeines Wohngebiet im rückwärtigen Bereich. Neben diesen Festsetzungen lässt sich im Kreuzungsbereich zudem ein Lärmschutzwall zum Schutz des sensiblen Wohngebietes vor Verkehrslärm erkennen und die öffentliche Grünfläche südlich der Wohnbebauung ist zum Teil als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz sowie als naturräumliche Ausgleichsfläche für die Wohnbebauung bestimmt.

    Eine der wichtigsten Festsetzungen in einem Bebauungsplan wird im sogenannten Bau- bzw. Nutzungskreuz dargestellt. Hier werden Angaben zur Art der baulichen Nutzung, zum Verhältnis der überbaubaren Fläche zur Grundstücksfläche (Grundflächenzahl), zum Verhältnis der Summe der Geschossflächen zur Grundstücksfläche (Geschossflächenzahl), zur Anzahl der Vollgeschosse, zur Bauweise und zur Dachform dargestellt (vergleich Abbildung). Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan werden hier neben der Hauptinfrastruktur auch die kleinteilige Infrastruktur z.B. Erschließungsstraßen etc. dargestellt. Weitere Textliche Regelungen zum Thema Lärm, Bepflanzungen, naturräumliche Ausgleichsflächen etc. regeln zusätzlich die Gestaltung des Planungsraumes.

    Das angeführte Beispiel zeigt die zunehmende Detaillierung vom Flächennutzungsplan zum Bebauungsplan auf. Während der Flächennutzungsplan einzelnen Gebieten eine grobe Funktion aufzeigt hat die planende Gemeinde im Bebauungsplan viele Möglichkeiten den Planbereich zu strukturieren bzw. zu ordnen. Zur besseren Visualisierung der zukünftigen Gestaltung können zudem auch Gestaltungspläne oder sogar Modelle bis hin zu 3D Ansichten angefertigt werden. Dabei handelt es sich aber nicht um einen zwingenden Bestandteil der Bauleitplanung, sondern mehr um eine zusätzliche Information insbesondere für den Bürger oder auch den Rat der Gemeinde wie sich die entsprechende Planung in die vorhandene Landschaft bzw. die bestehende Bebauung einfügt.

    Kontakt

    KontaktCenter Fachdienst Planen und Bauen

    Am Schölerberg 1
    49082 Osnabrück
    Deutschland

    Montag bis Mittwoch
    8:30 bis 12:30 Uhr
    Donnerstag
    8:30 bis 17:30 Uhr
    Freitag
    8:30 bis 12:30 Uhr