In der neuen Verordnung sind weiterhin Verkaufsstellen für Lebensmittel, Hygieneartikel, Zeitschriften und Tierbedarf von der Schließung nicht betroffen. Die Erleichterung gilt auch dann, wenn eine Verkaufsstelle weitere Sortimente anbietet, die bei ausschließlichem Verkauf von einer Schließung betroffen wären. Diese Sortimente dürfen dann auch neben den grundsätzlich erlaubten Sortimenten verkauft werden. Demgegenüber ist eine Verkaufsstelle zu schließen, wenn das Sortiment, das verkauft werden darf, im Verhältnis zum Gesamtangebot lediglich eine vollkommen untergeordnete Bedeutung einnimmt oder nicht zum regelmäßigen Sortiment gehört.