Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen unter Bekanntmachungen ++ Formulare Tierseuchen ++ Blauzungenkrankheit im LK Osnabrück bestätigt

Lebensmittelrecht und gesundheitlicher Verbraucherschutz

Die Aufgaben der amtlichen Lebensmittelüberwachung bestehen darin, Lebensmittel von der Produktion bis zur Abgabe an den Verbraucher zu überwachen.

    Hierzu werden Supermärkte, Restaurants, Imbissbetriebe, Kioske, Bäckereien, Fleischereien, Eisdielen und industrielle Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe für Milch, Fisch-, Fleisch- und Fleischerzeugnisse u. ä kontrolliert.

    Zudem wird der Verkehr mit Kosmetika, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände überwacht. Dazu gehören beispielsweise Behältnisse zur Herstellung und Lagerung von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial, Bekleidung mit Hautkontakt, Schmuck, Schuhe, Spielwaren, Scherzartikel, Wasch-, Reinigungs- sowie Pflegemittel.n o. ä. berücksichtigt werden.

      Lebensmittelrecht und gesundheitlicher Verbraucherschutz

      Die Kontrolleure überprüfen die Betriebe regelmäßig ohne Voranmeldung und überprüfen folgende Punkte vorrangig:

      • Betriebs-, Produkt- und Personalhygiene
      • Bau- und Einrichtungssubstanz
      • Betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen
      • Etikettierung und Kenntlichmachung der Produkte

      Neben der Überprüfung der Betriebshygiene werden Aufzeichnungen beispielsweise von Wareneingangskontrollen, Temperaturkontrollen und Hygieneschulungen sowie Getränke und Speisekarten o. ä. eingesehen und rechtlich beurteilt.

      In den Betrieben werden amtliche Proben entnommen. Diese werden landesweit in amtlichen Instituten des Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit untersucht und begutachtet.

      Sind die Produkte gesundheitsgefährdend, verdorben, im Wert gemindert und daher nicht verkehrsfähig, trifft die Lebensmittelüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, die den Schutz des Verbrauchers sicherstellen.

      Der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Schutz vor Irreführung und Täuschung des Verbrauchers ist das vorrangige Ziel der Lebensmittelüberwachung.

      Verbraucherbeschwerden
      Jeder Verbraucher hat einen Anspruch darauf, dass nur Lebensmittel, kosmetische Mittel (z.B. Lippenstift, Deo, Cremes) und Bedarfsgegenstände (Babyschnuller, Spielwaren, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) angeboten werden, die gesundheitlich unbedenklich sind und nicht über ihre wahre Beschaffenheit (z.B. Herkunft, Qualität) täuschen.

      Informieren Sie uns, wenn Sie Missstände in den Betrieben oder bei den Produkten feststellen.

      Beratung von Gewerbetreibenden

      • Das Kontrollteam berät die verantwortlichen Unternehmer über rechtliche Vorgaben sowie die Vermeidung von Mängeln.
      • Die Lebensmittelüberwachung nimmt bei Bauanträgen und Nutzungsänderungen von Betrieben mit Lebensmitteln, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenständen o. ä. Stellung

      Im Jahr 2020 nahm die Lebensmittelüberwachung die Imker in der Stadt und im Landkreis Osnabrück „unter die Lupe“. Honig gilt als eines der letzten Natur­produkte. Bienen erzeugen das süße Gold, indem sie Blütennektar und Honigtau von Pflanzen und Bäumen einsammeln, mit körper­eigenen Enzymen anreichern, in Waben einlagern und Wasser entziehen. Dieses Naturprodukt entsteht durch die unglaubliche Sammelarbeit der Honigbienen, die mit durchschnittlich etwa 20.000 Flugeinsätzen etwa einen Liter Nektar oder Honigtau sammeln. Pro Jahr vernascht bei uns jeder Bürger im Schnitt rund 1,1 Kilogramm – welt­weit ein Spitzen­wert. Doch die Qualität des süßen Goldes stimmt oft nicht. Was erlaubt und typisch ist, regeln die Honig­ver­ordnung sowie die Leitsätze für Honig des Deutschen Lebens­mittel­buchs.

      Die Lebensmittelkontrolleure überprüften beim Besuch der Imker u.a. die Vermarktungsformen, die Kennzeichnung auf dem Honigglas, sowie die Einhaltung der Hygiene bei der Herstellung und der Verarbeitung. Augenmerk wurde auch auf den ordnungsgemäßen Einsatz von Tierarzneimitteln (einschließlich Dokumentation und Wartezeiten) gelegt. Gleichzeitig wurden bei den Kontrollen Proben des abgefüllten Honigs entnommen, welche durch das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Braunschweig begutachtet wurden.

      Für die Hygienekontrolle der Betriebe wurde eine umfassende Checkliste getestet. Diese hat sich als gute Leitlinie für die systematische Kontrolle bewährt und kommt zukünftig im Landkreis Osnabrück weiter zum Einsatz.  Beanstandungen in Bezug auf die Produktionshygiene und Betriebshygiene ergaben sich nicht.

      Bei den Untersuchungen der Honigproben wurden ca. 31 Prozent beanstandet. Der häufigste Beanstandungsgrund war die fehlerhafte Kennzeichnung. Leider wurde ein Honig beanstandet, bei welchem Pollen aus Mittel-/Südamerika im Produkt festgestellt wurde, aber dieser aber als „Deutscher Honig“ verkauft wird. Bei der Probenuntersuchung kann man also von überwiegend guten Ergebnissen sprechen.

      Fazit: Honig ist nicht nur mega lecker, sondern auch super gesund und bringt Abwechslung in den Küchen-Alltag

      Wer an der Themse oder anderswo im Vereinigten Königreich (VK) Heißhunger auf deutsche Bratwurst, Zwiebelmettwurst, Handkäs mit Musik, Brezel, Vollkornbrot oder Kraut hat, muss  sich auf Lieferengpässe und Wartezeiten einstellen. Der Export von Lebensmitteln nach Großbritannien ist mit vielen Hürde versehen.

      Auch die Abwicklung des Exports von Tieren ist deutlich schwieriger geworden. Unternehmen und Händler müssen ausreichend früh vor dem geplanten Export-Termin tätig werden.

      Folgende Anforderungen sind zu beachten:

      1. Händler, die Waren in das oder aus dem VK verbringen, benötigen

      • eine GB EORI Nummer (EORI = EconomicOperator Registration andIdentification); einmalige Beantragung; das Ausfüllen dauert ca. 5 bis 10 Minuten; bis zu einer Woche für die Genehmigungserteilung
      • den Warencode

      Exporteure müssen dafür eine Voranmeldung über das IPAFFS System vornehmen, um eine “unique notification number“ zu erhalten, die dann auf dem Ausfuhrzertifikat einzutragen ist.

      2. Für den Export von Tieren und tierischen Produkten aus der EU in das VK sind Zertifikate erforderlich, die derzeit als Modell-Zertifikate veröffentlicht wurden, aber noch in der finalen Abstimmung von EU und VK sind.

      Falls Sie Waren oder Tiere exportieren wollen, informieren Sie sich bitte wirtschaftsseitig über das Vorgehen mit nachfolgenden Links. Eine mögliche Vorabbescheinigung ist erst dann sinnvoll, wenn die Anforderungen bekannt und berücksichtigt werden und Sie als Exporteur registriert sind.

      Wenn dort die Formalitäten erledigt und die Erfordernisse erfüllt sind, kann mit ausreichendem Vorlauf vor dem konkreten Exporttermin Kontakt  mit dem Veterinärdienst aufgenommen werden, um die Zertifikatsabstimmung und -erstellung  sowie die Kontrolle der Tiere beziehungsweise Waren vorzunehmen.

      Am 3. Dezember 2014 ist in Niedersachsen die neue Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) in Kraft getreten. Bisher waren schon Tätigkeiten wie Kontrollen in zugelassenen Betrieben oder Nachkontrollen gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird hier in den meisten Fällen in etwa gleich bleiben.

      Neu ist, dass abgesehen von wenigen Ausnahmen, nunmehr alle Kontrolltätigkeiten gebührenpflichtig sind. Das bedeutet, dass Gebühren unabhängig davon zu erheben sind, ob Mängel festgestellt werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem Jahresumsatz des jeweiligen Betriebes oder der Filiale. Hier sind die Umsätze für die Erzeugnisse Lebensmittel, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände anzuführen.

      Aufgrund der Verordnung zur Änderung der GOVV zum 1.9.2017 ist folgende Staffelung vorgesehen:

      Zugelassene Betriebe (Art 31 der VO (EG) Nr. 882/2004):

      Jahresumsatz

      Gebühr je Kontrolle

      bis 125.000 €

      maximal 56,00 €

      mehr als 125.000 € bis 250.000 €

      maximal 92,00 €

      mehr als 250.000 €

      nach Zeitaufwand, mindestens 80,00 €, zuzüglich Gebühr Vor- u. Nachbereitung, Fahrtkosten (Zeit und Weg)

       

      Alle sonstigen Betriebe:

      Jahresumsatz

      Gebühr

      bis 125.000 €

      maximal 43,00 €

      mehr als 125.000 € bis 250.000 €

      maximal 66,00 €

      mehr als 250.000 €

      nach Zeitaufwand, mindestens 25,00 € zuzüglich Gebühr Vor- u. Nachbereitung, Fahrtkosten (Zeit und Weg)

       

      Der für die Erhebung maßgebliche Jahresumsatz wird anhand einer Selbstauskunft des Unternehmers ermittelt. Wird eine solche Selbstauskunft nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erteilt, erfolgt eine Berechnung der Verwaltungskosten nach Zeitaufwand. Das gleiche gilt, wenn eine erteilte Auskunft zum Jahresumsatz nicht glaubhaft ist oder nicht glaubhaft gemacht werden kann. Bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung, kann ich entsprechende Nachweise fordern. Mit den Gebühren nach Umsatz sind alle angefallenen Kosten abgegolten. Bei Betrieben mit mehreren Standorten (Filialen) muss der Umsatz für jede Betriebstätte angegeben werden.

      Ein entsprechendes Formular zur Selbstauskunft können Sie hier herunterladen.

      Die vorgenannten Gebührensätze gelten für Plankontrollen, Nachkontrollen und auch Kontrollen auf Grund besonderer Anlässe wie berechtigte Beschwerden oder Rückrufaktionen.

      Bei einer Kostenerhebung nach Zeitaufwand (also für den Fall, dass Sie keine Selbstauskunft erteilen oder Ihr Betrieb/Filiale einen Jahresumsatz von über 250.000 € hat) sind alle Verwaltungstätigkeiten, wie Vor- und Nachbereitung der Kontrolle, der Zeitaufwand für die eigentliche Kontrolle, die An- und die Abfahrtszeiten und die entstandenen Reisekosten abzurechnen. Die Gebühr für die An- und Abfahrt beträgt 18 € je angefangener Viertelstunde, und die Auslagen für die Wegstrecke betragen 0,30 € je Kilometer.

      Keine Gebühren werden erhoben für:

      • Reine Probennahmen (Planproben),
      • Verdachtskontrollen, wenn sich der Verdacht als unbegründet erweist,
      • Kontrollen in mobilen Einrichtungen im Reisegewerbe außerhalb des Ortes der Niederlassung oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
      • Kontrollen in Einrichtungen gemäß § 2 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (z. B. Schulen, Kirchen), sofern diese Kosten nicht einem Dritten (z.B. Pächter) auferlegt werden müssen.

      Kontakt

      Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück

      Am Schölerberg 1
      49082 Osnabrück
      Deutschland

      Montag bis Freitag
      8 bis 13 Uhr
      Donnerstag
      8 bis 17:30 Uhr