Aufenthalt

Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen dieser erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab.

Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass

die Passpflicht erfüllt wird,
der Lebensunterhalt gesichert ist und
die Einreisevorschriften beachtet wurden.

Zudem darf kein Ausweisungsinteresse vorliegen und auch sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Weiterführende Informationen zu Ausländerangelegenheiten

Die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln setzt voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann. Nicht zu den öffentlichen Mitteln zählen Kindergeld, Kinderzuschlag und Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (zum Beispiel Stipendien).

Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts gehört auch, dass ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht. Das ist der Fall, wenn jemand Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Bei privaten Versicherungen müssen die Leistungen denen der gesetzlichen entsprechen.

Um sicherzustellen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, erfolgt eine Berechnung. Es werden alle Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt. Am Ende muss mindestens so viel Geld zur Verfügung stehen, dass keine Ansprüche auf Zahlung öffentlicher Mittel (zum Beispiel Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung) bestehen.

Hierzu werden folgende Unterlagen/Nachweise benötigt:

  • zu den Einnahmen: Verdienstbescheinigungen (mindestens der letzten drei Monate), Steuerbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltsleistungen, sonstige Verpflichtungen Dritter.
  • zu den Ausgaben: Miete (einschließlich der Nebenkosten), Kreditverpflichtungen, Unterhaltszahlungen, Krankenversicherung, Altersvorsorge, Steuern, sonstige Abgaben, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung.

Auf Grund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten aus humanitären Gründen oder zum Familiennachzug oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.

Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, ein Integrationskurs besucht wird oder worden ist oder bestimmte sprachliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Ausreichender Wohnraum
Ausreichend bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Größe der Wohnung im Hinblick auf die Zahl der Personen. Dieser ist in der Regel vorhanden, wenn

  • für jedes Familienmitglied über sechs Jahren zwölf Quadratmeter
  • für jedes Familienmitglied unter sechs Jahren zehn Quadratmeter

Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung nicht mitgezählt. Wohnräume, die von Dritten mitbenutzt werden, bleiben grundsätzlich außer Betracht. Das Wohnraumerfordernis ist bei einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer Obdachlosenunterbringung nicht erfüllt, da in diesem Fall die Unterbringung nur dazu dienen soll, vorübergehend Abhilfe zu schaffen.

Das Vorhandensein ausreichenden Wohnraums kann unter anderem nachgewiesen werden durch Angaben in einem

  • Mietvertrag
  • Kaufvertrag (bei Eigentum) oder
  • durch eine formlose Wohnraumbescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Ausländische Staatsangehörige dürfen sich nur in Deutschland aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Minderjährige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfüllen die Passpflicht auch durch Eintragung in einem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz der Eltern (ab dem 10. Lebensjahr muss ein eigenes Lichtbild angebracht sein).

Deutsche Passersatzpapiere

In Ausnahmefällen können deutsche Passersatzpapiere ausgestellt werden. Dies kommt in Betracht, wenn nachweislich ein ausländischer Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangt werden kann. Ausgestellte Passersatzpapiere sind unter anderem:

  • der Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose. Diesen erhalten zum Beispiel Personen,
    • die als asylberechtigt anerkannt wurden,
    • denen die Flüchtlingseigenschaften zuerkannt wurde,
    • die die Rechtsstellung als heimatlose Ausländerinnen und Ausländer besitzen oder
    • die keine Staatsangehörigkeit (mehr) besitzen.
       
  • Reiseausweis, Notreiseausweis und der Ausweisersatz für ausländische Staatsangehörige
    Einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises, Notreiseausweises und Ausweisersatzes gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. Wenden Sie sich bei Fragen an Ihre Ausländerbehörde.
     
  • Schülersammelliste (Reiseliste für Schülerinnen und Schüler)
    Sollte eine Schul- oder Klassenreise in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum geplant sein, muss eine Liste der Reisenden (sog. Schülersammelliste) ausgestellt werden. Dies gilt zum Beispiel auch für einen nur kurzfristigen Grenzübertritt bei einer Tageswanderung.
    Die Liste erfüllt hierbei zwei Funktionen:
  • sie ersetzt einen Aufenthaltstitel und
  • stellt einen Passersatz dar

Die Funktion als Passersatz bezieht sich nur auf Schülerinnen und Schüler, die nicht aus einem Staat der Europäischen Union sind und keinen Pass oder Passersatz besitzen (zum Beispiel, weil sie im Pass der Eltern eingetragen sind). Wer auf dieser Liste steht, kann im Rahmen einer Klassenfahrt in andere Staaten der Europäischen Union einreisen und wieder nach Deutschland zurückkehren.

Das Verfahren:
Die Liste darf nur für eine konkret geplante Klassenfahrt einer allgemein- oder berufsbildenden Schule ausgestellt werden. Sie muss vollständig und gut lesbar ausgefüllt werden und folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der Schule
  • begleitendes Lehrpersonal
  • Zweck, Ziel und Zeitraum der Reise
  • alle an der Reise teilnehmenden Schülerinnen und Schüler

Außerdem muss für jede Person, die keinen gültigen Pass besitzt, ein biometrisches Lichtbild beigefügt werden.
Die Schulleitung oder eine Vertretung bestätigt die Eintragungen in der Liste sowie das Vorliegen der Einverständniserklärungen der Eltern zu der Reise. Anschließend wird die Liste der Ausländerbehörde vorgelegt. Hier sind auch weitere Auskünfte erhältlich.

Hinweis
Nicht alle Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erkennen die Liste der Reisenden an. Die Ausländerbehörde berät hierzu gern. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich jedoch, dies bei den Auslandsvertretungen der Reiseländer vor Reisebeginn abzuklären.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Kontakt

Integration und Ausländer

Ordnung

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

Montag bis Donnerstag
9 bis 12 Uhr und 14 bis 15.30 Uhr
Freitag
9 bis 12 Uhr