Einreise

Passpflicht: Ausländische Staatsangehörige dürfen nur nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

Visumspflicht
Wer nach Deutschland einreisen möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Zu den Aufenthaltstiteln zählt auch das Visum. Bei Beantragung des Visums müssen alle für die Erteilung eines Visums maßgeblichen Angaben gemacht werden. Weitere Informationen zu den Visabestimmungen

Befreiungen von der Visumspflicht
Angehörige einiger Staaten können generell ohne Visum einreisen, unabhängig von Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts. Hierzu zählen Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA.

Befreiungen von der Visumspflicht für Kurzaufenthalte
Für einen Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten sind einige Staaten von der Visumspflicht befreit, solange keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Übersicht der Staaten zur Visumspflicht beziehungsweise -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland


Wichtiger Hinweis für Staatsangehörige der Europäischen Union!
Für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen, die nicht aus einem Staat der Europäischen Union kommen, gelten Sonderregelungen.

Ausländische Staatsangehörige, die nach Deutschland kommen möchten, müssen unter anderem nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sicherzustellen. Dieser Nachweis kann unter anderem auch durch Abgabe einer sogenannten Verpflichtungserklärung erbracht werden.

In einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich jemand (in der Regel Verwandte oder Bekannte), für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthalts in Deutschland anfallen (können). Ein solcher Nachweis wird in der Regel von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulaten) verlangt, bevor ein Einreisevisum ausgestellt wird.

Verpflichtungserklärungen (Einladung) für Besuchsaufenthalte
In den meisten Fällen, bei denen eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist, handelt es sich um so genannte Einladungen von ausländischen Staatsangehörigen, die als Touristen nach Deutschland kommen möchten.

Verpflichtungserklärungen (Einladung) für längerfristige Aufenthalte
Durch die Ausländerbehörde werden Verpflichtungserklärungen in der Regel ausgestellt, wenn nachgewiesen werden muss, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Das ist dann der Fall, wenn jemand einreisen möchte, der länger als 3 Monate oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen möchte (beispielsweise zum Studium oder zum Familiennachzug, sofern keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht). In diesen Fällen ist eine umfangreiche Bonitätsprüfung erforderlich.

Die Verpflichtungserklärung wird grundsätzlich von der Ausländerbehörde, die für den vorgesehenen Aufenthaltsort der einzuladenden Person zuständig ist, entgegengenommen. Die entsprechenden Formulare und Informationen finden Sie rechts bei den Downloads.

Hinweise
Es ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Im Regelfall muss diese durch den Hauptverdiener erfolgen. Soll das Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners hinzugerechnet werden, muss von diesem eine zusätzliche Einverständniserklärung abgegeben werden.

Die deutsche Auslandsvertretung verlangt auch den Nachweis über das Bestehen eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Das ausgehändigte Original der Verpflichtungserklärung muss der eingeladenen Person übersandt werden, damit sie es zur Visumsbeantragung vorlegen kann.

Wer nicht aus einem Staat kommt, für den eine generelle Befreiung von der Visumspflicht besteht (Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Republik Korea und die USA), muss rechtzeitig vor der Einreise bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) ein Visum beantragen. Sie finden auf der rechten Seite bei den Downloads Checklisten für die Beantragung eines langfristigen Visums.

Vor der Erteilung eines Visums zur Arbeitsaufnahme oder für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten werden in der Regel die Ausländerbehörden des künftigen Wohnortes beteiligt.

Besuchs- und Geschäftsaufenthalte sind so genannte Kurzaufenthalte. Das sind Aufenthalte im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens 3 Monaten innerhalb einer Frist von 6 Monaten vom Tag der ersten Einreise an. Falls erforderlich, besteht die Möglichkeit, Visa auszustellen, die innerhalb des Gültigkeitszeitraums zur mehrmaligen Einreise in das Schengen-Gebiet berechtigen. Während dieser Zeit ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Keine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne sind zum Beispiel geschäftliche Besprechungen, die im Auftrag einer ausländischen Firma durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Erteilung eines solchen Visums liegt ausschließlich bei den deutschen Auslandsvertretungen. Weitere Informationen zu den Visumsbestimmungen

Touristen-Visum (Besuchs-Visum)
Vor Ausstellung eines Besuchs-Visums verlangt die Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtung von in Deutschland lebenden Personen (in der Regel sind das Verwandte oder Bekannte), für alle entstehenden Kosten aufzukommen.

1. Die Visaanträge werden bei der deutschen Auslandsvertretung von den Personen gestellt, die nach Deutschland kommen möchten.
2. Die Auslandsvertretung leitet die Anträge an die Ausländerbehörde des vorgesehenen Wohnortes.
3. Die Ausländerbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt vorliegen. Hierzu werden alle erforderlichen Informationen eingeholt. Erst dann würden hier lebende Bezugspersonen (zum Beispiel Familienangehörige) beteiligt.
4. Die Ausländerbehörde teilt der deutschen Auslandsvertretung das Ergebnis der Prüfung mit.
5. Die Auslandsvertretung übermittelt die Entscheidung, im besten Fall durch Erteilung des Visums.

Die Ausländerbehörden im Inland können erst tätig werden, wenn der Visumsantrag vorliegt.

Wer ein Visum zur Einreise für einen längeren Aufenthaltszweck erhalten hat (beispielsweise zum Familiennachzug oder zum Studium), muss sich nach der Einreise erst in der Wohnort-Kommune anmelden. Danach ist bei der Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen.

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