Denkmalschutz im Landkreis Osnabrück
Der Erhalt und Schutz der im Landkreis Osnabrück vorhandenen Kulturdenkmale gemeinsam mit den Eigentümern ist unsere Aufgabe.
Kulturdenkmale im Sinne des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) können Baudenkmale, Bodendenkmale oder bewegliche Denkmale sein. Für den Umgang mit Baudenkmalen sind die Bestimmungen des NDSchG zu beachten. Insbesondere sind Baudenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen.
Zur Erhaltung verpflichtet sind grundsätzlich der Eigentümer oder Erbbauberechtigte sowie der Nießbraucher. Darüber hinaus besteht eine Verpflichtung für jeden, der die tatsächliche Gewalt über das Kulturdenkmal ausübt. Kulturdenkmale dürfen nicht zerstört oder gefährdet werden. Sie dürfen außerdem nicht so verändert oder von ihrem ursprünglichen Standort entfernt werden, dass dadurch ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Im Falle eines Verkaufs geht die Erhaltungspflicht auf den Käufer über. Die Erhaltungspflicht findet ihre Grenzen in den Bestimmungen des § 7 NDSchG. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung ist vom Eigentümer nachzuweisen. Im Zusammenhang mit einem Kauf kann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
Bauliche Maßnahmen an Baudenkmalen sind gemäß § 10 NDSchG genehmigungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme nach den Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung keiner Genehmigung bedarf. Um die Zulässigkeit geplanter baulicher Maßnahmen frühzeitig abzuklären, empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde.
Alle Baudenkmale in Niedersachsen werden vom Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) in ein Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen. Die Eigentümer werden über die Aufnahme benachrichtigt. Der Landkreis Osnabrück und die Gemeinden führen für ihr jeweiliges Gebiet Auszüge aus diesem Verzeichnis. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. Weitere Informationen zu den in Niedersachsen erfassten Kulturdenkmalen sind im Denkmalatlas Niedersachsen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (NLD) verfügbar.
Für den Landkreis Osnabrück ist der Denkmalatlas derzeit noch nicht vollständig erfasst. Da sich die Aufstellung und Aktualisierung des Verzeichnisses der Kulturdenkmale für das Kreisgebiet noch im laufenden Prozess befindet, kann der Denkmalatlas den tatsächlichen Denkmalbestand im Landkreis aktuell noch nicht vollumfänglich und korrekt wiedergeben.
Das Denkmalschutzgesetz dient nicht nur dem Schutz, sondern auch der Pflege und Erhaltung der historischen Bausubstanz. Informationen sowie Beispiele für die Pflege und den Erhalt historischer Bauwerke bietet die Broschüre „Denkmalschutz im Landkreis Osnabrück“.
Für bauliche Maßnahmen an Baudenkmalen oder denkmalwerten Teilen ist ein Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung bei der Unteren Denkmalschutzbehörde zu stellen.
Um einen Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zu stellen, senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular an uns.
Ihrem Antrag fügen Sie bitte als erläuternde Unterlagen folgendes bei:
- Lageplan, zur Verortung der Maßnahmen (Google-Maps Auszug mit Markierung der Maßnahme)
- Maßnahmenbeschreibung mit Angaben zu den verwendeten Materialien (z.B. welches Material wird verwendet, wie werden die Schäden behoben) alternativ und wenn vorhanden ein Angebot des Handwerkers
- Wenn vorhanden ein Angebot des Handwerkers - alternativ wäre eine Maßnahmenbeschreibung mit Angaben zu den verwendeten Materialien (z.B. welches Holz wird verbaut, wie werden die Gefache wieder eingebaut, welches Material, welcher Putz wird beim Neuverputzen verwendet, beim Wiederanstrich der Hölzer mit welchem Material usw.)
- Ansichtsdarstellung und Schadenskartierung - zum Beispiel in Form von Fotos jeder Seite des Objektes und anschließender Einzeichnung der geschädigten Stellen, Markierung der auszutauschenden Fenster, usw. Sollte während der Bauphase festgestellt werden, dass die Schäden größer sind und entsprechend mehr ausgetauscht werden muss, kann dies nach Anfrage bei der Unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden.
Den Antrag mit den erläuternden Unterlagen schicken Sie uns bitte entweder per E-Mail an denkmalschutz@LKOS.de oder in 2-facher Ausfertigung in Papierform an
Untere Denkmalschutzbehörde
Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 2 Jahren mit der Maßnahme beginnen, oder diese für einen Zeitrahmen von 2 Jahren unterbrechen. Die Maßnahme darf nach dem Erlöschen der Genehmigung nicht mehr begonnen oder weitergeführt werden, außerdem wird der bereits ausgeführte Teil der Maßnahme nicht durch die Genehmigung gedeckt, da eine denkmalrechtliche Genehmigung nur die gesamte und damit abgeschlossene, Maßnahme decken kann.
Es können jedoch denkmalrechtliche Genehmigungen für Bauabschnitte oder Einzelmaßnahmen gestellt werden, so sind Teilabschnitte denkmalrechtlich gedeckt.
Bitte bedenken Sie, dass die steuerliche Anerkennung nur für Maßnahmen beantragt werden kann, welche im Vorfeld denkmalrechtlich genehmigt wurden.
Antrag und Anlagen nach dem EStG
Im Rahmen der Einkommensbesteuerung wurde vom Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Kosten für die Erhaltung von Baudenkmalen steuermindernd geltend zu machen.
Der Gesetzgeber bietet Eigentümern von Bau- und Kulturdenkmalen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit, erforderliche Kosten zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung steuerlich zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Kosten sowie weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt: Steuertipps für Denkmaleigentümer.
Für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen i. S. der §§ 7i u. a. EStG bei der Einkommensteuer benötigt der Denkmaleigentümer eine Bescheinigung über die Höhe der anzuerkennenden Kosten. Diese Bescheinigung ist nach Abschluss der denkmalrechtlich genehmigten Baumaßnahme bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Osnabrück zu beantragen.
Grundlage für die bescheinigungsfähigen Kosten sind die Steuerbescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 11 b und 82 i EStDV.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der zuständigen Gemeinde ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer gestellt werden. Einen Leitfaden zum Antrag auf Erlass der Grundsteuer gemäß §§ 32-34 Grundsteuergesetz (GrStG) können Sie bei der Interessengemeinschaft Bauernhaus e.V. (IGB)
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden gefördert. So stellt das Land Niedersachsen regelmäßig Mittel für die Denkmalpflege bereit. Gefördert werden können Maßnahmen, die der Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Baudenkmals dienen.
Zuständig für die Vergabe der Landesmittel ist für den Bereich des Landkreises Osnabrück ist das:
Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
Regionalreferat Oldenburg
Ofener Straße 15
26126 Oldenburg
Ansprechpartner: Herr Brockmann, Telefon: 0441 / 205766 – 30
Wir empfehlen zunächst die formlose Antragstellung für Ihre geplante Maßnahme über den Landkreis Osnabrück. Nach einer ersten Vorabstimmung kann dann der konkrete Antrag gestellt werden.
- Das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems fördert ebenfalls Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden. Im Rahmen der Dorferneuerung besteht die Aufgabe darin, die ländlichen Siedlungen in ihrer charakteristischen Vielfalt zu erhalten, neuen funktionalen Anforderungen anzupassen und in die Landschaft einzubinden. Die nachhaltige Sicherung und Schaffung von Nutzungsmöglichkeiten wertvoller historischer Bausubstanz soll zum Erhalt des ländlichen Kulturerbes beitragen.
- Für die Niedersächsische Sparkassenstiftung ist die Förderung von Denkmalen ein wichtiges Anliegen. Um gezielt wirken zu können, konzentriert sich die Stiftung derzeit auf die Restaurierung regionaltypischer Denkmale.
- Die Deutsche Stiftung für Denkmalschutz fördert vorrangig die Erhaltung und Wiederherstellung von Denkmalen, die sich im Besitz von gemeinnützigen Einrichtungen, Kirchengemeinden, Kommunen oder Privatpersonen befinden.
- Die von Bar’sche Stiftung setzt sich überwiegend für die Förderung der Pflege und Erhaltung historischer Buchbestände aus Bibliotheken in Privateigentum, die Pflege und Erhaltung historischer Baudenkmäler in Privateigentum und die Förderung der Pflege und Erhaltung von Archivgut in Privateigentum ein.
Förderung von Vereinen:
- Es kann eine Projektförderung durch Mittel des Landschaftsverbandes Osnabrücker Land e. V. eingeworben werden. Außerdem übernimmt der Landschaftsverband Osnabrück Land e.V. auch die Vergabe eines Teils der Landeskulturfördermittel des Landes Niedersachsen.
- Die VGH-Stiftung fördert kulturelle Projekte mit dem Schwerpunkt in der Denkmalpflege.
- Die Niedersächsische Bingo-Umweltstiftung fördert schwerpunktmäßig Denkmale, die in einem Zusammenhang mit der Natur und Umwelt stehen.
Zinsgünstige Darlehen:
- Teilweise bieten die KFW (Link ) oder die BAFA noch Darlehen zur energetischen Sanierung mit günstigen Zinssatz an, hier Informieren Sie sich bitte auf den jeweiligen Websites, oder bei Ihrem Energieberater.
Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Fördermittelgeber eigene und teilweise sehr unterschiedliche Förderschwerpunkte und Förderbedingungen haben. Genauso verhält es sich mit Fristen zur Antragsstellung, Maßnahmenfertigstellung und Mittelabrufung. Manche Fördermittelgeber fordern eine denkmalrechtliche Genehmigung der Maßnahmen (teilweise enthalten in der Baugenehmigung/Genehmigung zur Nutzungsänderung), diese muss von der Unteren Denkmalschutzbehörde erteilt werden. Hier empfiehlt sich die rechtzeitige Beantragung und häufig auch die vorherige Einbeziehung der Unteren Denkmalschutzbehörde in die Planung. Informieren Sie sich hier bitte im Vorfeld, damit die Förderrichtlinien nicht mit Ihrer Planung kollidieren.
Durch geänderte Nutzungsansprüche unterliegen auch Baudenkmale dem ständigen Wandel. Dabei ist der Einsatz regenerativer Energien ein wichtiger Bestandteil nachhaltiger Modernisierungen.
Jede Solaranlage verändert das Erscheinungsbild eines denkmalgeschützten Gebäudes oder eines Ensembles. Es gilt daher gemeinsam nach denkmalverträglichen Lösungen zu suchen. Dabei ist in jedem Einzelfall auf die individuellen Bedürfnisse und Anforderungen der historischen Gebäude einzugehen.
Standardlösungen sind oft nicht einsetzbar! Jede Situation und jedes Baudenkmal erfordern eine konkrete, objektbezogene Entwurfsidee.
Die Genehmigungsfähigkeit hängt im Wesentlichen von der Wahrung des Erscheinungsbildes und der Erhalt der originären Bausubstanz ab. Nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz sind Solaranlagen denkmalrechtlich genehmigungspflichtig. Sie dürfen nur dann installiert werden, wenn dadurch das Baudenkmal und das Umfeld nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Vor Beginn der Arbeiten ist grundsätzlich zu überprüfen, ob die Tragkonstruktion Lastreserven aufweist, die eine Aufstellung von Solaranlagen ermöglicht. Eine vorhandene Schädigung durch Korrosion oder Überlastung muss ausgeschlossen werden. Ein entsprechender statischer Nachweis durch einen geprüften Statiker oder Architekten ist zu führen.
Das Aufbringen roter PV-Module wird denkmalpflegerisch befürwortet, jedoch im Regelfall nicht gefordert. Dennoch sind die Module ohne Rand und einfarbig (full-black) auszuführen.
Bei der Installation der Module ist ein angemessener Abstand von mindestens 2 Pfannen zum First, Ortgang und Traufe einzuhalten. Die PV-Module sind mit der geringstmöglichen Beeinträchtigung für das Baudenkmal aufzubringen. Hierfür ist die Kubatur des Daches klar ablesbar zu halten und die Dachfläche zu wählen, welche die schwächste Sichtbeziehung zu Straßen oder Wegen besitzt. Des Weiteren sind die Module so anzuordnen, dass sie die Dachlandschaft geringstmöglich stören (quadratische/rechteckige Flächen, kein Zickzack, Ausschnitte usw.).
Örtliche Vorschriften wie z.B. Gestaltungssatzungen sind zu beachten.
Die Artländer Hofanlage der Familie Vogt in Badbergen wurde mit dem "Bundespreis für Handwerk in der Denkmalpflege" ausgezeichnet.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (Berlin) und die Deutsche Stiftung Denkmalschutz haben den „Bundespreis für Handwerk in der Denkmalpflege“ dieses Jahr in Niedersachsen ausgelobt. Der Preiswettbewerb richtete sich an private Denkmaleigentümer, die seit 2004 ihr Objekt oder Teile davon durch Handwerker haben restaurieren lassen. Fünf Denkmaleigentümer und 21 Handwerker aus Niedersachsen wurden ausgezeichnet. Der Niedersächsische Ministerpräsident David McAllister richtete seinen Dank an die Preisträger: „Die Denkmalpflege will keine historischen Kulissen ohne Nutzwert schaffen. Sie will historische Substanz mit Leben erfüllen und in die Zukunft integrieren. Die Preisträger haben mit großem ideellen und finanziellen Einsatz Denkmälern ihren früheren Glanz zurückgegeben und haben zugleich dafür gesorgt, dass historisch wertvolle Bauwerke für moderne Zwecke genutzt werden können. Zusammen mit dem hervorragenden handwerklichen Können der ortsansässigen Handwerksbetriebe wurde damit eine bedeutende denkmalpflegerische Aufgabe erfüllt!"
Im Sommer 2012 nahm eine zehnköpfige Fachjury bestehend aus Vertretern des Landesamtes für Denkmalpflege, der Architektenkammer Niedersachsen, den niedersächsischen Handwerksorganisationen, dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur, des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks und der Deutschen Stiftung Denkmalschutz die Artländer Hofanlage genauestens unter die Lupe und konnte sich von der hohen Qualität der denkmalgerechten Vorgehensweise bei den Sanierungs- und Restaurierungsarbeiten überzeugen. Von 2009 – 2011 hat die Familie Vogt die Hofanlage, die sich seit 1892 im Besitz ihrer Vorfahren befindet, mit fünf Handwerksbetrieben aus dem Landkreis Osnabrück in enger Absprache mit der Denkmalpflegerin des Landkreises Osnabrück, Elisabeth Sieve, liebevoll renoviert. Basis für die Übersicht der notwendigen Arbeiten am Fachwerkhof mit seinen Nebengebäuden bot im Jahr 2009 der Besuch des Monumentendienstes. Die Techniker des Monumentendienstes untersuchten die gesamte Hofanlage auf Schäden und Mängel und gaben wertvolle Empfehlungen für die Familie Vogt, die schon seit den achtziger Jahren immer wieder Maßnahmen zum Erhalt des historischen Anwesens umsetzte. Die professionelle Umsetzung erfolgte dann durch fünf Handwerksbetriebe aus dem Landkreis Osnabrück. Beteiligt waren aus Quakenbrück die Zimmerei Bäker, die Tischlerei Bergfeld und die Maler und Raumausstatter Ebbrecht, das Bauunternehmen Kettler aus Badbergen sowie die Tischlerei Vielstätte aus Ostercappeln. Für die heimischen Handwerksbetriebe waren die Arbeiten an der alten Hofanlage keineswegs Routinemaßnahmen. Mit großem Fachwissen über historische Baustrukturen und Materialien, mit Mehraufwand in der Planung und Ausführung und mit viel Liebe zum Detail wurden die Arbeiten durchgeführt.
Der Monumentendienst, Info- und Wartungsdienst für historische Gebäude, ist eine Initiative der Stiftung Kulturschatz Bauernhof.
Der Monumentendienst unterstützt Eigentümer denkmalgeschützter und historischer Gebäude mit einem vorsorglichen Gebäudecheck. Mit dieser Form der aktiven Baupflege können Schäden, die durch Wind und Wetter, unsachgemäße Baumaterialien, mangelnde Pflege und falsche Beurteilung der Bausubstand entstehen, verringert und vermieden werden.
Die Unterstützung des Monumentendienstes durch den Landkreis Osnabrück ermöglicht allen Eigentümern denkmalgeschützter und historischer Gebäude im Landkreis Osnabrück (mit Ausnahme der Stadt Melle), die Dienstleistungen des Monumentendienstes kostenpflichtig entsprechend der geltenden Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen im Internet unter www.monumentendienst.de
oder unter der Telefon-Nr. 04435 / 97024 - 24
Kontakt
KontaktCenter Fachdienst Planen und Bauen
-
0541 50161150
- KontaktCenterFD6@landkreis-osnabrueck.de
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
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