Asyl und Flüchtlingsschutz

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung von Ausländern aus Drittstaaten. Es dient damit der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.

Um nach Deutschland einzureisen und sich hier aufzuhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist. Die Einreise nach und der Aufenthalt in Deutschland sind im Wesentlichen im Aufenthaltsgesetz  geregelt. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes werden ergänzt durch die Aufenthaltsverordnung und die Beschäftigungsverordnung. 

Asyl und Flüchtlingsschutz

Familienasyl
Familienmitglieder von Schutzberechtigten erhalten ebenfalls Asyl. Zu den Familienmitgliedern, die Familienasyl erhalten, zählen:

  • Ehegattinnen oder Ehegatten
  • minderjährige Kinder
  • sorgeberechtigte Eltern
  • andere erwachsene Personen, die für Minderjährige sorgeberechtigt sind
  • minderjährige Geschwister von Minderjährigen

Voraussetzung für Ehegattinnen oder Ehegatten
Bereits im Herkunftsland hat eine wirksame Ehe bestanden und der Asylantrag wurde vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise, gestellt. Zudem ist die Schutzberechtigung nicht zu widerrufen.

Diese Regelung gilt für Schutzberechtigte, denen der Flüchtlingsschutz oder die Asylberechtigung zuerkannt wurde oder die subsidiären Schutz erhalten haben. Ausgeschlossen sind Personen, bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde.

In Deutschland geboren
Wenn ein Kind nach der Asylantragstellung der Eltern in Deutschland geboren wird, besteht für das Kind die Möglichkeit eines eigenen Asylverfahrens. Hierzu ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) von der Geburt zu informieren, entweder durch die Eltern oder die Ausländerbehörde. Der Asylantrag gilt dann automatisch – im Interesse des Neugeborenen – als gestellt. Die Eltern können für ihr Kind eigene Asylgründe vorbringen. Werden keine eigenen Gründe vorgebracht, gelten die gleichen Gründe wie bei den Eltern.

Minderjährige Kinder werden, bei einem ablehnenden Bescheid, nicht getrennt von ihren Eltern zurückgeführt!

Familiennachzug bei Flüchtlingen
Familiennachzug bedeutet, dass die Familienangehörigen eines bereits in Deutschland lebenden Schutzberechtigten zu diesem nach Deutschland ziehen dürfen.

Zum Familiennachzug berechtigt sind bestimmte Familienangehörige von anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten. Einen Anspruch auf Familiennachzug haben Eheleute und minderjährige Kinder des in Deutschland lebenden Schutzberechtigten (privilegierter Familiennachzug).

Voraussetzung für den Familiennachzug ist, dass die Familie einen Visumsantrag bei einer zuständigen Auslandsvertretung stellt. Der Familiennachzug kann beantragt werden, sobald die Asylberechtigung anerkannt beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft vom BAMF zuerkannt wurde.

Wer innerhalb von drei Monaten nach der Zuerkennung der Schutzberechtigung eine sogenannte fristwahrende Anzeige stellt, kann seine Familie nachziehen lassen, ohne über eigene finanzielle Mittel und ausreichenden Wohnraum zu verfügen. Der fristwahrende Antrag kann beim Auswärtigen Amt, bei der zuständigen Ausländerbehörde oder aber über das Webportal des Auswärtigen Amtes gestellt werden.

Eltern zu in Deutschland anerkannten, minderjährigen Schutzberechtigten können auch ohne diesen fristwahrenden Antrag einreisen.

zu den gesetzlichen Bestimmungen

Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden oder bei denen im Asylverfahren ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt wurde, sind von den besonderen Regelungen des Familiennachzugs bei Flüchtlingen ausgeschlossen.

Familiennachzug zu subsidär Schutzberechtigten

Für Personen mit einem subsidiären Schutzstatus gelten gesonderte Regelungen im Rahmen des Familiennachzugs. Mit dem am 17.03.2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren („Asylpaket II“) wurde eine zweijährige Wartefrist beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten eingeführt. Betroffen hiervon waren alle Personen, denen nach dem 17.03.2016 eine Aufenthaltserlaubnis als subsidiär Schutzberechtigte erteilt wurde. Mit dem Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wurde das Nachzugsverbot bis 31.07.2018 verlängert. Zugleich wurde bestimmt, dass ab dem 01.08.2018 der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten aus humanitären Gründen für 1.000 Personen pro Monat gewährt werden soll, um einen Ausgleich zwischen der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit Deutschlands und seiner humanitären Verantwortung zu schaffen. Die gesetzliche Neuregelung trat am 01.08.2018 in Kraft.

Danach wird der Familiennachzug im Rahmen des Visumsverfahrens gewährt. Antragsberechtigt sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen Kindern und minderjährige ledige Kinder, die zu ihren Eltern nachziehen wollen.

Im Verfahren hierzu trifft das Bundesverwaltungsamt die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1.000 nachzugsberechtigten Personen auf Grundlage der von den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übersandten Informationen anhand gesetzlich konkret festgeschriebener Kriterien. Dazu zählen insbesondere die Dauer der Trennungszeit, Betroffenheit eines minderjährigen ledigen Kindes, ernsthafte Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit im Aufenthaltsstaat oder das Vorliegen schwerwiegender Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung. Bei der Auswahlentscheidung finden das Kindeswohl und Integrationsaspekte besondere Berücksichtigung. Aufgrund der zahlenmäßigen Begrenzung werden nicht alle Familienangehörigen sofort nachziehen können. Anträge auf Familiennachzug, die in dem jeweiligen Monat nicht zur Geltung gekommen sind, werden in die Prüfung des kommenden Monats wieder mit einbezogen.

Die im Jahr 2015 erteilte Globalzustimmung zur Visumserteilung beim Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen aus Syrien gilt für die Familiennachzugsregelung zu subsidiär Schutzberechtigten nicht. Denn die gesetzliche Regelung setzt zwingend die Prüfung der Voraussetzungen und Ausschlussgründe für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten voraus. So enthält die gesetzliche Neuregelung Fallgruppen, für die der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ausgeschlossen bleibt. Ehen, die erst nach der Flucht aus dem Herkunftsland geschlossen wurden, berechtigen in der Regel nicht zum Familiennachzug. Gleiches gilt, wenn eine Ausreise des subsidiär Schutzberechtigten kurzfristig zu erwarten ist oder es sich um sogenannte Gefährder oder Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben, handelt.

Neben dem auf 1.000 Personen im Monat begrenzten Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten bleibt weiter die Möglichkeit bestehen, dass bei Vorliegen insbesondere dringender humanitärer Gründe Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten in Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird oder Familienangehörige im Rahmen von Aufnahmeprogrammen des Bundes oder der Länder berücksichtigt werden.

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Weitere Informationen
Auswärtiges Amt - Familiennachzug für syrische Schutzberechtigte in Deutschland
Informatíonsverbund Asyl und Migration - Informationsportal zum Familiennachzug zu Flüchtlingen

Ankunft/Erstaufnahme
Unmittelbar nach ihrer Ankunft müssen sich die Asylsuchenden bei einer staatlichen Stelle melden. Dies kann direkt an der Grenze bei der Grenzbehörde geschehen. Von dort wird der Asylsuchende dann an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Äußert der Asylsuchende erst später im Inland das Asylgesuch, kann er sich hierzu bei der Polizei, Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung oder direkt beim Ankunftszentrum melden. Erst dann kann das Asylverfahren beginnen.

Registrierung
Alle Asylsuchenden in Deutschland werden registriert. Die persönlichen Daten, ein Lichtbild sowie Fingerabdrücke werden zentral gespeichert. Von Kindern unter 14 Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen! Die Asylsuchenden erhalten daraufhin einen Ankunftsnachweis.

Erstverteilung
Zunächst werden Asylsuchende in der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes aufgenommen (Erstaufnahme). Diese Einrichtung kann dann für die vorübergehende oder auch für die längerfristige Unterbringung zuständig sein, denn dort wird ermittelt, welche Aufnahmeeinrichtung für die weitere Unterbringung zuständig ist. Das erfolgt mit Hilfe des bundesweiten Verteilungssystems „EASY“, das die gesetzlich festgelegten Aufnahmequoten der Bundesländer berücksichtigt.

Die Asylsuchenden können also nicht frei wählen, in welchem Bundesland sie untergebracht werden - sie werden einer Unterkunft verbindlich zugeteilt. Nach der Zuteilung sind sie verpflichtet, sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums dort zu melden! Die gerechte Verteilung aller Asylsuchenden auf die 16 Bundesländer ist unverzichtbar, damit die Schutzgesuche schnell bearbeitet werden können.

Antragstellung
Im nächsten Schritt kann dann ein Asylantrag gestellt werden. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle müssen die Antragstellenden persönlich erscheinen.

Falls nicht zu einem früheren Zeitpunkt schon geschehen, wie etwa bei der Aushändigung des Ankunftsnachweises, werden bei der Antragstellung die persönlichen Daten erfasst. Sie sind verpflichtet, ihre Identität nachzuweisen, sofern dies möglich ist. Hierzu ist am besten der Nationalpass geeignet, ansonsten sind auch andere Personaldokumente, wie zum Beispiel Geburtsurkunden und Führerscheine, geeignet. Die Originaldokumente werden vom Bundesamt überprüft.

Die Antragstellenden werden fotografiert. Zusätzlich werden Fingerabdrücke genommen. Bei Kindern unter 14 Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen! Die aufgenommenen Daten werden mit den Daten des Ausländerzentralregisters sowie des Bundeskriminalamtes abgeglichen, um zu überprüfen, ob es sich um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder möglicherweise einen Mehrfachantrag handelt.

Nach der Stellung des Asylantrags erhalten Antragstellende eine Aufenthaltsgestattung. Damit weisen sie sich als Asylantragstellende aus und dieses Dokument belegt, dass sie sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

Residenzpflicht
Die auf das Land Niedersachsen verteilten Asylantragstellenden sind grundsätzlich verpflichtet, in den Aufnahmeeinrichtungen an den Standorten Braunschweig, Bramsche und Friedland zu wohnen. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Die Residenzpflicht soll grundsätzlich nach drei Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehoben werden. Asylantragstellende, die in Niedersachsen oder Bremen wohnen müssen, können sich in beiden Bundesländern frei bewegen.

Die Antragstellung erfolgt in der Regel persönlich. Nur in besonderen Fällen ist der Asylantrag schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen.

Dublin-Verfahren
Im Dublin-Verfahren wird festgestellt, welcher europäische Staat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Das Verfahren findet daher vor der eigentlichen Prüfung des Asylantrags statt und stellt sicher, dass jeder Asylantrag nur durch einen Staat geprüft wird. Zum Dublin-Raum gehören die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.

Stellt sich heraus, dass der Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat zu bearbeiten ist, ergeht ein Übernahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an den betreffenden Mitgliedstaat. Stimmt dieser zu, erhalten die Antragstellenden hierüber einen Bescheid. Sodann vereinbaren die Mitgliedstaaten in der Regel die Modalitäten der Überstellung. Rechtsgrundlage des Verfahrens ist die Dublin-III-Verordnung. In dieser Verordnung wird auch geregelt, dass Asylsuchende in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Asylantrag stellen müssen, in dem sie die Europäische Union erstmals betreten haben. Dort haben auch die Registrierung und die Durchführung des Asylverfahrens zu erfolgen.

Anhörung
Für die Antragstellenden ist die Anhörung der wichtigste Termin während ihres Asylverfahrens. Sie werden vom BAMF zu diesem Termin eingeladen. Wie lange die Antragstellenden auf einen Anhörungstermin warten müssen, hängt stark von der Gesamtzahl der gestellten Asylanträge ab. Theoretisch soll der Anhörungstermin wenige Tage nach Stellung des Antrages erfolgen, in der Praxis kann es allerdings auch bis zu 12 Monate dauern.

Beim Bundesamt sind die sogenannten Entscheiderinnen und Entscheider für die Durchführung der Anhörung zuständig. Es ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher anwesend. Dieser Termin muss unbedingt wahrgenommen oder rechtzeitig schriftlich abgesagt werden, wenn es einen triftigen Grund gibt (zum Beispiel Krankheit). Wird das nicht gemacht, kann der Asylantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt werden.

Was passiert während der Anhörung?
Die Anhörung dient dazu, die individuellen Fluchtgründe der Antragstellenden zu erfahren. Dabei sind die Entscheiderinnen und Entscheider über die jeweiligen Verhältnisse in den Herkunftsstaaten informiert.

Die Antragstellenden erhalten ausreichend Zeit, um ihre jeweiligen Situationen oder Fluchtgründe zu schildern. Hierzu stellen sie ihren Lebenslauf und die Lebensumstände dar, schildern den Reiseweg und ihr eigenes Verfolgungsschicksal. Zudem sollen sie einschätzen, welche Umstände sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland erwarten. Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig sein! Wenn Beweismittel vorhanden sind oder beschafft werden können, sind diese vorzulegen. Das können Fotos, Schriftstücke oder ärztliche Atteste sein. Angaben oder Unterlagen, die während der Anhörung nicht vorgetragen oder vorgelegt werden, können gegebenenfalls später nicht berücksichtigt werden.

Die Schilderungen der Antragstellenden werden übersetzt und protokolliert. Im Anschluss an die Anhörung werden sie für die Antragstellenden rückübersetzt, um ihnen die Möglichkeit zu geben, das Gesagte zu ergänzen oder zu korrigieren. Schließlich wird ihnen das Protokoll zur Genehmigung vorgelegt. Es ist durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

Entscheidung
Das BAMF entscheidet über den Asylantrag. Das Einzelschicksal gilt als maßgeblich.

Hierzu wird geprüft, ob eine der Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot - vorliegt. Grundlage für die Entscheidung des BAMF ist die persönliche Anhörung und die eingehende Überprüfung der Dokumente und Beweismittel. Liegt eine Schutzberechtigung vor, erhalten Antragstellende einen positiven Bescheid. Sie erhalten ein Aufenthalts- beziehungsweise Bleiberecht. Liegt hingegen keine der Schutzformen vor, erhalten Antragstellende einen ablehnenden Bescheid, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung. Es besteht eine Ausreisepflicht.

Die Entscheidung wird schriftlich begründet und gegebenenfalls mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Die Gründe für die Entscheidung werden übersetzt, damit sie vom Antragstellenden verstanden werden. Die Entscheidung wird allen Beteiligten (Antragstellenden oder deren anwaltliche Vertretung) sowie den zuständigen Ausländerbehörden zugestellt.

Klage
Gegen eine ablehnende Entscheidung des BAMF können Antragstellende Klage erheben. Diese muss grundsätzlich in kurzer Zeit erhoben werden. Dabei ist die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung meist hilfreich. Das Gericht überprüft dann die Entscheidung des BAMF, was einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung bestehen, hebt es den Bescheid des BAMF auf und verpflichtet es zu einer Schutzgewährung.
Wird die Ablehnung aller Schutzformen hingegen bestätigt, wird die Klage abgewiesen. Die Verpflichtung zur Ausreise bleibt bestehen.

Ausgang des Asylverfahrens
Die endgültige Entscheidung des BAMF vermittelt entweder ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht oder eine Ausreisepflicht.
Für die aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten sind die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig.

Aufenthalterlaubnis
Mit Anerkennung einer Asylberechtigung beziehungsweise Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Nach frühestens drei Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts und Beherrschung der deutschen Sprache, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kein Widerrufsverfahren einleitet.

Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einjähriger Gültigkeit, die für jeweils zwei Jahre verlängert werden kann. Nach frühestens fünf Jahren (die Zeit des Asylverfahrens wird eingerechnet) kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, erfüllt sind. Eine vorherige Prüfung durch das BAMF, ob der subsidiäre Schutz zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, muss nicht generell erfolgen, ist aber bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte möglich.

Wurde ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt, erhalten die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis. Sie wird für mindestens ein Jahr erteilt und kann wiederholt verlängert werden. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gilt das Gleiche wie bei subsidiär Schutzberechtigten.

Widerrufs- und Rücknahmeverfahren
Liegen die Voraussetzungen für eine der gewährten Schutzformen nicht mehr vor, dann ist das BAMF dazu verpflichtet, die Anerkennung zu widerrufen. Zum Beispiel, wenn sich die Verfolgungssituation geändert hat oder nicht mehr besteht und den Betroffenen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland keine Gefahr mehr droht.
Zudem muss die Möglichkeit eines Widerrufs geprüft werden, wenn Ausschlussgründe vorliegen.
Eine Rücknahme erfolgt, wenn das Verschweigen entscheidender Tatsachen oder unrichtige Angaben zur Erteilung des Schutzstatus geführt haben.

Spätestens nach drei Jahren wird in der sogenannten Regelüberprüfung vom BAMF beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme des Schutzstatus gegeben sind. Das Ergebnis dieser Prüfung wird der zuständigen Ausländerbehörde nur mitgeteilt, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen. Auch wenn im Rahmen dieser Regelüberprüfung kein Widerruf oder keine Rücknahme erfolgt, ist eine spätere Aufhebung des Schutzstatus nicht ausgeschlossen. Über den weiteren Aufenthalt entscheidet jedoch die jeweilige Ausländerbehörde.

Besondere Verfahren
Für Asylantragstellende aus sicheren Herkunftsstaaten und Asylantragstellende, die über den Luftweg einreisen, gelten Besonderheiten im Asylverfahren.

Sichere Herkunftsstaaten
Dabei handelt es sich um Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.

Sichere Herkunftsstaaten sind:

  • die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Ghana
  • Kosovo
  • Mazedonien
  • Montenegro
  • Senegal
  • Serbien

Flughafenverfahren
Für Einreiseversuche auf dem Luftweg gilt im Falle einer Asylbeantragung das sogenannte Flughafenverfahren. Hier wird das Asylverfahren bereits im Transitbereich durchgeführt, also noch vor der Entscheidung der Bundespolizei über die Einreise. Das BAMF muss die Antragsstellenden nach Entgegennahme des Asylantrags innerhalb von zwei Tagen anhören. Danach wird entschieden, ob die Einreise gestattet oder ob der Asylantrag abgelehnt wird. Im Falle einer Ablehnung kann die Bundespolizei die Einreise verweigern. Bis zur Entscheidung müssen die Antragstellenden im Transitbereich des Flughafens bleiben, dies kann bis zu 19 Tage in Anspruch nehmen. Im Falle einer Ablehnung werden sie dann entweder zu ihrem Abflugort oder in ihr Herkunftsland zurückgeschickt. Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, die Asylsuchende auf dem Flughafengelände unterbringen können. Dies gilt derzeit für die Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München.

Asylberechtigung
In Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl nach Artikel 16a des Grundgesetzes.

Demnach sind politisch verfolgt die Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung durch den Staat ausgesetzt sein werden. Es muss sich um eine gezielte Verletzung der Menschenrechte handeln, die darauf gerichtet ist, die Betroffenen aus der Gemeinschaft auszugrenzen, aufgrund der

  • politischen Überzeugung,
  • religiösen Grundentscheidung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe.

Die Maßnahme muss so schwerwiegend sein, dass sie die Menschenwürde verletzt. Berücksichtigt wird hier grundsätzlich nur die Verfolgung, die vom Staat ausgeht. Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind keine Gründe für eine Asylberechtigung.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Flüchtlingsschutz
Der Flüchtlingsschutz basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die GFK ist ein internationales Abkommen zur Rechtsstellung und zum Schutz von Flüchtlingen.

Hiernach gelten die Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer

  • politischen Überzeugung oder
  • Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
  • außerhalb ihres Herkunftslandes befinden. Sie können oder wollen den Schutz dieses Landes, wegen dieser Furcht, nicht in Anspruch nehmen.

Berücksichtigt wird hier die Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren.

Der Flüchtlingsschutz ist somit umfangreicher als die Asylberechtigung.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Subsidiärer Schutz
Der subsidiäre Schutz greift, wenn weder die Asylberechtigung noch der Flüchtlingsschutz gewährt werden können und im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

Die Menschen müssen stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen.

Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
  • Folter oder unmenschliche Behandlung beziehungsweise Bestrafung
  • ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt durch einen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Abschiebungsverbot
Greifen die Schutzformen Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz nicht, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden. Dieses besteht

  • wenn die Rückführung eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten darstellt oder
  • durch die Rückführung in den Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt vor, wenn sich lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Die medizinische Versorgung im Zielstaat muss aber nicht mit der in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sein. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet werden kann.

Liegt ein Abschiebungsverbot vor, darf keine Rückführung in diesen Staat erfolgen, für den dieses Abschiebungsverbot gilt.

Ein Abschiebungsverbot kommt nicht in Betracht, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder die Betroffenen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Ausschlussgründe für eine Schutzberechtigung
Wenn Ausschlussgründe vorliegen, kommt eine Schutzberechtigung der Schutzformen Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot nicht in Betracht.

Zu den Ausschlussgründen zählen:

  • Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets
  • Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen
  • Darstellung einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit; dies ist der Fall bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens.

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gelten als minderjährig. Reisen sie ohne Begleitung eines Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort alleine zurückgelassen, gelten sie als „Unbegleitete Minderjährige“ (sogenannte UMA).

Erste Inobhutnahme
Unbegleitete Minderjährige werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Daraufhin werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte, Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (Clearinghäuser, Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Zudem findet das sogenannte Erstscreening statt. Hier werden der allgemeine Gesundheitszustand und das Alter der Minderjährigen festgestellt.

Verteilung und weitere Inobhutnahme
Es gibt ein bundesweites Verteilungsverfahren, damit eine entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung sichergestellt werden kann. Dieses Verfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt. Danach ist das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für die weitere Inobhutnahme zuständig. Sie werden bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung untergebracht. Im Anschluss daran erfolgt die Beantragung der Vormundschaft. Zudem folgen weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus.

Bestellung eines Vormunds
Für Unbegleitete Minderjährige muss bis zu ihrer Volljährigkeit eine Vormundschaft bestellt werden. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit am Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Wer die Vormundschaft letztendlich übernimmt, wird vom Familiengericht entschieden.

Asylantragstellung
Im Rahmen des Asylverfahrens gelten Asylsuchende unter 18 Jahren als nicht handlungsfähig. Das bedeutet, dass Unbegleitete Minderjährige nicht allein einen Asylantrag beim Bundesamt stellen können. Der Asylantrag muss vom Vormund schriftlich gestellt werden. Hierzu muss eine sogenannte Bestallungsurkunde übersandt werden.

Der schriftliche Antrag erfolgt formlos. Dennoch sind folgende Angaben hilfreich, um die weitere Organisation des Verfahrens zu vereinfachen:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Staats-, Volks- und Religionszugehörigkeit
  • Geburtsort
  • Sprachkenntnisse
  • Datum der Einreise