Einbürgerung

Personen, die dauerhaft in Deutschland leben, aber nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag.

Was bringt die Einbürgerung?

Die deutsche Staatsangehörigkeit bietet viele Vorteile und Chancen

  • Freier Zugang zu jedem Beruf
  • Freie Wahl des Aufenthalts, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes in Deutschland sowie in allen anderen Ländern der Europäischen Union
  • Visafreie Reise: man kann auch außerhalb der Europäischen Union ohne Visum in viele Länder reisen
  • Wahlrecht: man kann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen und mitbestimmen, wer in Deutschland regiert
  • man kann selbst für ein Parlament kandidieren und damit seine Interessen aktiv vertreten

Um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • mindestens acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet,
  • Freizügigkeitsberechtigung oder Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis,
  • Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben,
  • keine Vorstrafen,
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1),
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest),
  • Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist aus eigenen Mitteln gesichert oder Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen ist nicht zu vertreten

Hinweis
Haben Sie beispielsweise eine Ehegattin oder einen Ehegatten, die oder der noch nicht so lange im Bundesgebiet lebt beziehungsweise haben Sie minderjährige Kinder, wenden Sie sich bitte bezüglich einer möglichen Miteinbürgerung an die Ausländerbehörde. Diese berät Sie auch über mögliche Ausnahmen und Erleichterungen für bestimmte Personengruppen.

Für Minderjährige unter 16 Jahren ist der Antrag von den Eltern beziehungsweise dem allein sorgeberechtigten Elternteil zu stellen.

Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stellen den Antrag selbst.

Bei gesetzlich Betreuten ist ein Nachweis über die Betreuung einzureichen. Soweit ein Einwilligungsvorbehalt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht, bedarf der Antrag der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Für einen Anspruch auf Einbürgerung wird unter anderem ein mindestens acht Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt. Für Eheleute, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen gibt es günstigere Regelungen.

Voraussetzungen:

  • drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet und sind seit mindestens zwei Jahren mit einer beziehungsweise einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, beziehungsweise führen eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer Deutschen oder einem Deutschen,
  • Freizügigkeitsberechtigung oder im Besitz einer anrechnungsfähigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis,
  • Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben,
  • keine Vorstrafen,
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1),
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest),
  • Lebensunterhalt für sich und die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist aus eigenen Mitteln gesichert oder Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen ist nicht zu vertreten.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Wenn eine der Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung fehlt, entsteht kein Anspruch auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Es gibt aber auch die so genannte Ermessenseinbürgerung. Sie gibt den Einbürgerungsbehörden die Möglichkeit zu einer positiven Entscheidung, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind. Für einige Personengruppen gibt es Sonderregelungen bei der Einbürgerung.

Voraussetzungen:

  • Bereitschaft, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben,
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1). Neben den Bedingungen und Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung gilt: Bei älteren Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann bei den deutschen Sprachkenntnissen ein günstigerer Maßstab angelegt werden, wenn sie seit 12 Jahren in Deutschland leben,
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wie bei der Anspruchseinbürgerung.

Auch die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen. Kürzere Zeiten können bei folgenden Gruppen gewährt werden:

  • Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, die Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Staatenlosen zu erleichtern. Deshalb können hier bereits sechs Jahre Aufenthalt in Deutschland für eine Einbürgerung ausreichen.
  • Abweichungen von den Anforderungen an die Aufenthaltszeit sind auch aus anderen Gründen möglich, zum Beispiel bei Einbürgerungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen (unter anderem Spitzensportler).

Zu den gesetzlichen Bestimmungen

Die Gebühr für die Einbürgerung beträgt 255,- Euro pro Person. Für minderjährige Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden, sind 51,- Euro zu bezahlen.

Wer eingebürgert werden möchte, muss grundsätzlich auch über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Das gilt auch für noch laufende Einbürgerungsanträge, die nach dem 31.03.2007 gestellt wurden. Diese Kenntnisse sind nachgewiesen, wenn ein Einbürgerungstest bestanden wurde.

Wer muss den Einbürgerungstest ablegen?
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