Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragen
Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zum Verfahren der Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 AufenthG.
Wichtiger Hinweis
Ein Umtausch Ihres bisherigen Aufenthaltstitels gegen einen elektronischen Aufenthaltstitel ist ausgeschlossen!
Vor dem Hintergrund des weiter anhaltenden Kriegsgeschehens und den damit verbundenen Fluchtbewegungen, wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Einreise und Aufenthalt aktualisiert.
Aufenthaltserlaubnisse, die gem. § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) erteilt wurden, gelten ohne Verlängerung bis zum 04.03.2027 fort, sofern sie unter die Voraussetzungen der untenstehenden Rechtsverordnung fallen.
Grundlage ist die Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung — UkraineAufenthFGV).
Nach § 2 Abs. 1 UkraineAufenthFGV gelten Aufenthaltserlaubnisse ukrainischer Staatsangehöriger gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01. Februar 2026 gültig sind, bis zum 04.03.2027 ohne, dass diese verlängert werden, fort. Die Verordnung wurde durch das Bundesgesetzblatt publiziert und ist somit im allgemeinen Geschäftsverkehr anwendbar.
Die Aufenthaltserlaubnis anderer Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gilt ebenfalls fort, sofern sie:
am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Quelle: gesetze-im-internet.de/ukraineaufenthfgv/BJNR14E0A0023.html
Weitere Informationen finden Sie auch auf: germany4ukraine.de/hilfeportal-de
Eine Erneuerung des Aufenthaltsdokumentes wird nur aus zwingenden persönlichen Gründen, bei offenkundigen Fehlern oder bei der Vorlage eines neuen Reisepasses vorgenommen.
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 des Aufenthaltsgesetz ist eine persönliche Vorsprache nach vorheriger Terminvereinbarung erforderlich. Dieser Termin findet in der Ausländerbehörde des Landkreises Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, statt.
Bitte melden Sie vor Ihrem Termin bei der Ausländerbehörde Ihren Wohnsitz beim zuständigen Meldeamt (Rathaus Ihres Wohnortes) an. Der Termin bei der Ausländerbehörde kann frühestens drei Werktage nach der Anmeldung beim Meldeamt stattfinden.
Sofern die biometrischen Daten (Fingerabdrücke und Lichtbild) noch nicht erfasst worden sind, müssen alle Personen ab sechs Jahren persönlich zum Termin erscheinen.
Bitte bringen Sie zu ihrem Termin folgende Unterlagen mit:
- Ausgefüllter Antrag – § 24 AufenthG
- Reisepass, sofern vorhanden (auch alte Reisepässe bis zum Ausstellungsjahr 2022)
- Meldebescheinigung
- Digitales biometrisches Passfoto
- Heiratsurkunde (mit deutscher Übersetzung), sofern vorhanden
- Geburtsurkunden der Kinder (mit deutscher Übersetzung), sofern vorhanden
- (vorläufiger) Arbeitsvertrag, sofern vorhanden
- Aufenthaltstitel, Fiktionsbescheinigung, Duldung oder andere Dokumente, die bereits in der Vergangenheit durch eine deutsche Ausländerbehörde ausgestellt wurden
- Alle ausländischen Aufenthaltstitel oder andere Aufenthaltsdokumente seit dem Ausstellungsjahr 2022, sofern vorhanden (ggf. als Foto, wenn das Original nicht mehr vorliegt)
Weitere Informationen finden Sie auch auf: germany4ukraine.de/hilfeportal-de
Eine persönliche Vorsprache zur Erteilung eines Aufenthaltstitels oder für einen Übertrag (neuer Reisepass) ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Termine können Sie hier buchen.
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Integration und Ausländer
Ordnung
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland
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