Erwerbstätigkeit

Der Arbeitsmarktzugang für Ausländerinnen und Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland wurde mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) am 01.03.2020 grundlegend neu geregelt.

Ausländische Staatsangehörige dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben, es sei denn, ein Gesetz bestimmt ein Verbot. Sie dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel besitzen.

Wer im Bundesgebiet ausländische Staatsangehörige mit einer Gewinnerzielungsabsicht beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, muss prüfen, ob die aufenthaltsrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Ob einem ausländischen Staatsangehörigen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist, ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel.

Eine unerlaubte Beschäftigung kann strafrechtliche, unter Umständen auch aufenthaltsrechtliche Folgen haben. Berufs- oder gewerberechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen zur Ausübung bestimmter Erwerbstätigkeiten müssen unabhängig von der aufenthaltsrechtlichen Genehmigung eingeholt werden.

Zahlreiche Erleichterungen zum deutschen Arbeitsmarktzugang sind mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz geschaffen worden.  Mit den Gesetzesänderungen wird in erster Linie das Ziel verfolgt, ausgebildete und angehende Fachkräfte aus Drittstaaten zu gewinnen und so den Bedürfnissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland, die Fachkräftebasis der Bundesrepublik Deutschland zu sichern und zu erweitern, Rechnung zu tragen.  Erleichterungen zum Deutschen Arbeitsmarktzugang gibt es für Fachkräfte mit Hochschulabschluss oder Berufsausbildung, die im neu geschaffenen § 18 Abs. 3 AufenthG legal definiert sind. Darüber hinaus ist die Möglichkeit geschaffen worden, zur Suche eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Weitere Informationen finden Sie in den Checklisten zur Arbeitsplatzsuche und zur Ausbildungsplatzsuche.

Wir beraten Sie gerne zu Fragen der Fachkräfteeinwanderung und dem neu eingeführten Beschleunigten Fachkräfteverfahren (siehe dazu § 81a AufenthG). Die Aufgaben der Ausländerbehörde im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens werden explizit in § 81a Abs. 3 AufenthG benannt. Informationen dazu finden Sie auch in der Checkliste.

Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit und Beschäftigung.

Zu den gesetzlichen Bestimmungen


Weiterführende Informationen über Zugang und Zulassung zum deutschen Arbeitsmarkt befinden sich auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Hier steht auch ein Prüfprogramm zur Verfügung, mit dem eine Schnell-Prüfung zu den Möglichkeiten zur Arbeitsmarktzulassung durchgeführt werden kann („Migration Check").

Zentrale Anlaufstelle für Fragen rund um das Thema Unternehmens- oder Existenzgründung in der Region Osnabrück ist das Gründerhaus Osnabrücker Land. Weitere Informationen gibt es bei der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer.


Wichtiger Hinweis für Staatsangehörige der Europäischen Union!
Für freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union und deren Familienangehörige, die nicht aus einem Staat der Europäischen Union kommen, sowie nahestehende Personen gelten Sonderregelungen.


Grundsätzliche Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat unter der Rubrik „Fragen und Antworten rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz“.

Zahlreiche Erleichterungen zum deutschen Arbeitsmarktzugang gibt es für Fachkräfte mit akademischer Qualifikation (Hochqualifizierte) über die „Blaue Karte EU“.

Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union für Angehörige von Drittstaaten erteilten Aufenthaltstitel zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in dem jeweiligen Mitgliedsstaat.

Die Blaue Karte EU soll insbesondere hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in der Europäischen Union ermöglichen, um dem künftig erwarteten oder bereits bestehenden Mangel an Fachkräften in vielen Beschäftigungssektoren zu begegnen.

In Deutschland ist die Blaue Karte EU der zentrale Aufenthaltstitel für akademische Fachkräfte aus dem Ausland. Sie wird in einem vereinfachten Verfahren ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erteilt. Voraussetzungen sind:

  • ein Nachweis über einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss,
  • ein jährliches Mindestbruttogehalt in Höhe von 56.800,- Euro (Stand 2021).

In sogenannten Mangelberufen, in denen es in Deutschland eine hohe Anzahl unbesetzter Stellen gibt, liegt die Gehaltsuntergrenze bei 44.304,- Euro (Stand 2021). Dies gilt zum Beispiel für Ärztinnen oder Ärzte (nicht jedoch für Zahnmedizinerinnen oder Zahnmediziner) und Ingenieurinnen oder Ingenieure, aber auch für Naturwissenschaftlerinnen oder Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen oder Mathematiker und IT-Fachkräfte. Um Missbrauch auszuschließen, findet in diesem Fall eine Vergleichbarkeitsprüfung in Bezug auf die Arbeitsbedingungen wie Arbeitszeit und Gehalt durch die Bundesagentur für Arbeit statt.

Die Blaue Karte EU bietet zahlreiche Privilegien für die Zugewanderten und ihre Familie. So ermöglicht zum Beispiel ein frühzeitiges Daueraufenthaltsrecht potentiellen Bewerberinnen oder Bewerbern, ihre Zukunft in Deutschland langfristig zu planen. Schon nach einem Aufenthalt von 33 Monaten kann eine Niederlassungserlaubnis erlangt werden. Soweit Deutschkenntnisse auf der Stufe B1 nachgewiesen werden können, wird die Niederlassungserlaubnis sogar bereits nach 21 Monaten erteilt. Familienmitglieder (Ehepartner und Kinder) haben unbegrenzten Arbeitsmarktzugang.

Die Blaue Karte EU wird in Deutschland ausschließlich von der Ausländerbehörde ausgestellt. Visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen wird für die Einreise in den Fällen, in denen ein Anspruch auf die Erteilung der Blauen Karte EU besteht, ein nationales Visum zur Beschäftigungseinreise von der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung erteilt. Das Visum wird nach der Einreise von der zuständigen Ausländerbehörde durch eine Blaue Karte EU ersetzt.

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