Regionales Raumordnungsprogramm (RROP) 2025
Das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2025 ist rechtskräftig. Die Bekanntmachung dazu wird am 15. Januar 2026 im Amtsblatt des Landkreises und hier auf der Internetseite veröffentlicht. Die Unterlagen des RROP finden Sie am Ende der Seite im Download-Bereich.
Der Kreistag des Landkreises Osnabrück hat in seiner Sitzung am 30. Juni 2025 das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2025 als Satzung beschlossen.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2025 hat das Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems das RROP 2025 unter Maßgaben und Auflagen genehmigt. Diesen Maßgaben ist der Kreistag mit Beschluss vom 15. Dezember 2025 beigetreten. Damit hat das Regionale Raumordnungsprogramm 2025 seine abschließende Fassung erhalten. Ergänzend wurden Hinweise gegeben.
Gleichzeitig hat die obere Landesplanungsbehörde festgestellt, dass das RROP 2025 des Landkreises Osnabrück den gesetzlich vorgegebenen Teilflächenzielen für die Windenergienutzung entspricht. Damit steht das Programm sowohl für den Stichtag 31. Dezember 2027 als auch für den 31. Dezember 2032 im Einklang mit den Vorgaben des Windenergieflächenbedarfsgesetzes sowie dem Niedersächsischen Windenergieflächenbedarfsgesetz. Welche Flächen hierbei als Windenergiegebiete angerechnet wurden, ist in den veröffentlichten Unterlagen nachvollziehbar dargestellt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt das Regionale Raumordnungsprogramm 2025 gemäß § 10 Absatz 1 Raumordnungsgesetz in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Regionale Raumordnungsprogramm 2004 des Landkreises Osnabrück einschließlich seiner Änderungen aus den Jahren 2010 und 2013 außer Kraft.
Hintergrund:
Das Regionale Raumordnungsprogramm legt die Grundzüge der räumlichen Entwicklung im Landkreis Osnabrück fest. Es bildet die verbindliche Grundlage für nachfolgende Planungen, etwa in der Bauleitplanung, im Naturschutz oder bei Infrastrukturvorhaben, und dient der langfristigen Sicherung einer geordneten Raumentwicklung.
Können Wohn- oder Gewerbegebiete künftig nur noch in „Vorranggebieten für Siedlungsentwicklung“ oder in den Mittel- und Grundzentren ausgewiesen werden?
Nein.
Mit Blick auf die Infrastrukturfolgekosten ist es oftmals wünschenswert Siedlungsentwicklung zu konzentrieren. Hierbei handelt es sich um eine grundlegende Idee der Regionalplanung. Schon bei der Aufstellung des letzten RROPs im Jahr 2004 war dies ein zentrales Leitbild:
„Für eine nachhaltige Raumentwicklung ist die Konzentration von wirtschaftlichen Aktivitäten auf die zentralen Orte sinnvoll, damit eine disperse Siedlungsentwicklung verhindert und die Vorteile der Ländlichen Räume, wie gute infrastrukturelle Erschließung, hohe Lebensqualität, bessere Umweltbedingungen, geringere Miet- und Grundstückskosten, keine Flächenengpässe erhalten bleiben“.
Dies bedeutet aber in keinem Fall, dass nicht auch außerhalb der zentralen Orte Siedlungsentwicklung stattfinden kann. Neben Mittel- und Grundzentren sind im Entwurf des künftigen RROPs auch explizit andere vorhandene Siedlungsgebiete erwähnt:
„Die Siedlungsentwicklung soll auf die Mittel- und Grundzentren sowie auf vorhandene Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden. Im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung soll eine flächensparende Siedlungsentwicklung vorangetrieben, die Tragfähigkeit von Infrastrukturen erhalten und Verkehre reduziert werden.
Wie wird im RROP mit den Vorgaben zur Flächenversiegelung umgegangen?
Der Landkreis hat das Flächenziel im Vergleich zur ersten Auslegung von einem Ziel der Raumordnung zu einem Grundsatz der Raumordnung umgewandelt. An der Berechnung des für jede Kommune zur Verfügung stehenden Wertes wird nichts verändert.
Der jetzt festgelegte Grundsatz ist der Kompromiss aus der Forderung der regionalen Steuerung des Flächenverbrauchs und der Kritik hinsichtlich der Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Gleichwohl soll mittels dieses Grundsatzes und der parallelen Einrichtung eines regionalen Monitorings zur Erfassung und Nachhaltung des Flächenverbrauchs beim Landkreis Osnabrück der Dringlichkeit dieser Thematik Rechnung getragen werden. Der Landkreis betrachtet diesen Grundsatz als Startschuss für den weiteren Prozess.
Der Verteilungsschlüssel ist auch aus diesem Grund, trotz berechtigter Kritik an der ausschließlichen Betrachtung der Gemarkungsfläche, bewusst einfach gehalten. Letztlich muss die Entscheidung für einen Verteilungsschlüssel in einem politischen Aushandlungsprozess zwischen Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam erfolgen. Der richtige Verteilungsschlüssel muss, ähnlich wie beimFlächenbeitragswert bei der Windenergie, vorgegeben werden und die Umsetzung dann auf regionaler Ebene erfolgen.
Werden Bauvorhaben, die der Erzeugung erneuerbarer Energie dienen, ebenfalls auf die Flächenkontingente angerechnet?
Nein.
Pläne, die der Erzeugung von Erneuerbaren Energien dienen, werden nicht auf die Flächenkontingente der jeweiligen Kommune angerechnet.
Sind in „Vorranggebieten landschaftsbezogene Erholung“ Wohn- und Gewerbegebiete ausgeschlossen?
Ja.
Die dem ersten RROP-Entwurf zugrundeliegende Methode zur Auswahl der „Vorranggebiete für landschaftsbezogene Erholung“ soll aber trotzdem eine angemessene Siedlungsentwicklung ermöglichen. Es wäre relativ leicht gewesen, diese Vorranggebiete ausschließlich mit Blick auf das sog. Landschaftsbild auszuweisen (auf der Basis entsprechender Informationen aus dem Landschaftsrahmenplan). Die Kreisverwaltung hat sich aber entschlossen, nur dann solche Vorranggebiete vorzusehen, wenn zusätzlich zum schützenswerten Landschaftsbild auch noch eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet vorliegt. Durch das Heranziehen von zwei Kriterien soll den Gemeinden und Ortsteilen, welche komplett und enganschmiegend von entsprechenden Gebieten des Landschaftsrahmenplans umgeben oder sogar überlagert sind, die Möglichkeit einer maßvollen Siedlungsentwicklung gegeben werden. Darüber hinaus ist zur zweiten Auslegung eine Differenzierung in Vorrang- und Vorbehaltsgebiete erfolgt, um die Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinden noch besser zu berücksichtigen.
Wie hat der Landkreis die Windflächen, die in der Summe 2,2 % der Kreisfläche ausmachen, ausgewählt?
Das Plankonzept des Landkreises zur Herleitung der Vorranggebiete für Windenergie sieht zunächst vor, dass bereits in der Bauleitplanung gesicherte Windenergiegebiete nach Prüfung als Vorranggebiete für Windenergie übernommen werden.
Zur Ermittlung der weiteren Vorranggebiete für Windenergienutzung wurde ein dreistufiges Verfahren angewendet.
Im ersten Schritt wurden die Ausschlussflächen ermittelt. Ausschlussflächen sind als Flächen zu definieren, in denen aus technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen keine Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie möglich ist. Jene Flächen wurden ermittelt und sind in einem Kriterienkatalog einsehbar. Nach Abzug dieser Flächen bleiben noch 7,4 Prozent der Fläche des Landkreises übrig.
Im zweiten Schritt fand eine Raumbewertung der verbleibenden 7,4 Prozent der Landkreisfläche statt. Diese Flächen lassen sich in der Systematik als Restriktionsflächen bezeichnen. Restriktionsflächen sind als Flächen zu definieren, die Konfliktrisiken mit anderen Nutzungs- und Schutzbelangen haben. Diese werden mit einer Konfliktrisikoklasse von 1 bis 5 beurteilt. Eine Konfliktrisikoklasse (KRK) von 1 verweist auf ein niedriges Konfliktpotenzial, ein Wert von 5 auf ein hohes Konfliktpotenzial. Die Konfliktrisiken lassen sich großenteils über vorhandene Daten (RROP, Landschaftsrahmenplan) abschätzen, zum Teil wurden in Workshops aber auch neue Datensätze erstellt. Sofern sich zwei Konfliktrisiken überlagern, wird immer das höherwertige in der weiteren Analyse verwendet. Hieraus ergibt sich eine erste kartographische Darstellung. In dieser werden die verbleibenden 7,4 Prozent der Landkreisfläche auf ihre Eignung als Vorranggebiete für Windenergie bewertet.
Im letztem Schritt fand die vorläufige Auswahl der am besten geeigneten Vorranggebiete (VR) für Windenergie statt. Hierbei wurde ein mehrstufiger Auswahlprozess durchgeführt. Mit jedem Schritt nimmt hierbei das Konfliktpotenzial der hinzugezogenen Flächen zu:
Einbezug potentieller Erweiterungsflächen an bereits bestehenden VRG für Windenergie und von Sondergebieten auf Ebene des Flächennutzungsplanes (KRK 1 und KRK 2).
Fokus auf Städte und Gemeinden, die aktuell einen besonders geringen Beitrag zur Windenergieerzeugung im LKOS beitragen. Die Schwelle hierfür ist weniger als 1 Prozent der Fläche der Kommune (KRK 1, KRK 2, KRK 3). Auch kleine Flächen wurden hierbei berücksichtigt.
Ausweisung von neuen VR für Windenergie mit den geringsten Restriktionen in allen Kommunen (KRK 1)
Ausweisung von den größten Flächen mit der zweitgeringsten Restriktion in allen Kommunen (KRK 2)
Nach der ersten Auslegung hat eine Reduzierung der Flächenkulisse aufgrund von Flächen mit einem hohen Konfliktrisiko für das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt", einer "besonderen Bedeutung für den Tier- und Pflanzenartenschutz", einem veränderten Abstand zu Wohnnutzungen im Innenbereich und der Landkreisgrenze stattgefunden. Darüber hinaus sind auch die fachlichen und rechtlichen Erkenntnisse der Stellungnahmen in die Flächenkulisse mit eingeflossen. Die identifizierten Suchräume wurden anschließend im Rahmen des Umweltberichts überprüft. Geringfügige Korrekturen und Anpassungen wurden auch nach der zweiten Auslegung vorgenommen. Ausführliche Informationen zum methodischen Vorgehen sind der Begründung zu entnehmen.
Welche Abstände von Windgebieten zu Wohnbebauung sind im RROP vorgesehen?
Der Abstand zu Siedlungen im Innenbereich wurde nach der ersten Auslegung von 800 Metern auf 1000 Meter erhöht. Zu Wohngebäuden im Außenbereich ist ein Abstand von 400 Metern einzuhalten.
Aufgrund des hohen Zersiedlungsgrades ist eine weitere Vergrößerung der Abstände nicht möglich, da andernfalls das regionale Teilflächenziel für die Windenergienutzung im Landkreis Osnabrück nicht erreicht werden kann. Im Einzelfall können größere Abstände erforderlich sein. Die Beurteilung erfolgt in den nachgelagerten Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Warum plant der Landkreis mit „Rotor-out“? Was bedeutet das überhaupt?
Eine „Rotor-out“-Planung ermöglicht grundsätzlich, dass die Mastfüße von Windrädern bis an den Rand eines Windgebietes gebaut werden und die Flügel („Rotoren“) über die Grenze des Gebietes hinausragen dürfen. Nur eine solche „Rotor-out“-Planung wird vom neuen Bundesrecht voll anerkannt. Wenn der Landkreis „Rotor-in“ planen würden, müsste die Gesamtfläche für Windenergie im Landkreis über die vom Land festgesetzten 1,51 % hinaus erhöht werden.
Warum sind im RROP-Entwurf keine Höhenbegrenzungen für Windräder vorgesehen?
Das ist eine Bundesvorgabe: Windgebiete mit einer Höhenbegrenzung werden nicht auf die Vorgabe von mindestens 1,51 % angerechnet. Siehe auch oben zur Frage, was passieren würde, wenn der Landkreis die 1,51 % unterschreiten würde.
Sind die Windenergiegebiete, die der Landkreis ausweist, automatisch Beschleunigungsgebiete?
Nein.
Die im RROP 2025 ausgewiesenen Windenergiegebiete sind nicht automatisch Beschleunigungsgebiete im Sinne der sogenannten RED-III-Richtlinie.
Zwar verpflichtet die RED-III-Richtlinie die Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energien auszuweisen. Für Landkreise, die sich – wie der Landkreis Osnabrück – bereits in einem laufenden Aufstellungsverfahren eines Regionalen Raumordnungsprogramms befinden, sieht das Recht jedoch Überleitungs- und Übergangsvorschriften vor.
Von diesen Übergangsvorschriften macht der Landkreis Osnabrück Gebrauch. Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten erfolgt daher zu einem späteren Zeitpunkt und ist nicht Bestandteil des RROP 2025.
Damit wird sichergestellt, dass die Anforderungen der RED-III-Richtlinie rechtssicher, nachvollziehbar und in einem gesonderten Verfahren umgesetzt werden.
Dürfen 250 Meter hohe Windräder tatsächlich bis auf 400 Meter an mein Wohnhaus im Außenbereich heranrücken?
Nein.
Das RROP setzt einen rechtlichen Rahmen für Windräder aus Sicht der sog. „Regionalplanung“. Für jedes Windrad ab einer Höhe von 50 m muss dann trotzdem noch ein Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht durchgeführt werden. Und in diesem Verfahren werden rechtliche Vorgaben wie z.B. die Lautstärke geprüft, was dazu führt, dass entsprechende Mindestabstände nicht unterschritten werden dürfen. Außerdem gibt es noch das Prüfkriterium der „optisch bedrängenden Wirkung“. Es führt dazu, dass die Mitte des Mastfußes eines Windrades mindestens doppelt so weit vom nächsten Wohnhaus entfernt stehen muss wie die Anlage hoch ist.
Dürfen Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft errichtet werden?
Mit der Novellierung des Raumordnungsgesetzes (ROG) entfällt die Ermächtigungsgrundlage für Träger der Regionalplanung, für Freiflächen-PV eine - auch nur partielle - Ausschlusswirkung festzulegen.
Der Ausschluss von raumbedeutsamen Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Vorbehaltsgebieten für Landwirtschaft wird im Regionalen Raumordnungsprogramm analog zum Landes-Raumordnungsprogramm als Grundsatz aufrechterhalten, da auch abseits der Vorbehaltsgebiete für Landwirtschaft ausreichend Flächen für Photovoltaikanlagen zur Verfügung stehen. In Einzelfällen kann jedoch mittels kommunaler Bauleitplanung hiervon abgewichen werden.
Warum bildet der RROP-Entwurf noch nicht alle Stromtrassen ab, die auf den Landkreis zukommen könnten?
Im Netzentwicklungsplan des Bundes werden Trassen in ihren ersten Entwürfen oft als Luftlinien zwischen dem Anfangs- und Endpunkt dargestellt. Oft ist dann schon ersichtlich, dass der LKOS wahrscheinlich irgendwo in seinem Gebiet betroffen sein wird. Allerdings ist eine Abbildung von Trassen auf Ebene der Regionalplanung erst dann zweckmäßig, wenn absehbar ist, wo diese Trasse genau verlaufen. Sobald dies der Fall ist, wird diese in die zeichnerische Darstellung des RROPs aufgenommen.
Im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Osnabrück sind alle vorhandenen oder planfestgestellten Leitungstrassen der Hoch- und Höchstspannungsebene als Vorranggebiet Leitungstrasse dargestellt.
Warum plant der Landkreis Osnabrück eine so große Anzahl an Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung auszuweisen?
Die räumliche Sicherung von standortgebunden Rohstoffen gegenüber anderen raumbedeutsamen Planungen ist notwendig, um eine langfristige regionale Verfügbarkeit zu erreichen. Der Rohstoffabbau besitzt nicht nur für die Rohstoffwirtschaft eine hohe Relevanz, sondern bspw. mit Blick auf Versorgungsengpässe bei heimischen Baurohstoffen auch für viele Unternehmen und Privatpersonen.
Der Landkreis Osnabrück ist daher verpflichtet, im Sinne einer langfristigen Bedarfsdeckung für einen Zeitraum von 30 Jahren, entsprechende Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Rohstoffgewinnung im RROP als Flächen auszuweisen. Die Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für Rohstoffgewinnung wurden im Laufe der Planung insbesondere für den Rohstoff Sand überarbeitet. Für den zweiten Entwurf wurde eine Bedarfsrechnung durchgeführt, die dazu geführt hat, dass eine deutliche Reduzierung der Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für den Sandabbau stattfinden konnte. Besonders im Nordkreis – in den Gemeinden Berge und Bippen – hat dies zu einer deutlichen Veränderung geführt. Insgesamt wurde die Flächen für den Rohstoffabbau Sand um 47 % reduziert.
Der planaufstellenden Behörde ist bewusst, dass ein Rohstoffabbau stets mit negativen Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie die anwohnende Bevölkerung einhergeht. Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung werden daher für alle Flächen die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter untersucht. Allerdings können auf Ebene des RROP keine konkreten Auflagen oder Maßnahmen zur Minderung der Eingriffe festgelegt werden. Diese werden unter Einhaltung aller gesetzlich vorgegebenen Regelungen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren durch die entsprechende Behörde festgelegt und deren Einhaltung geprüft.
Ich bewirtschafte eine landwirtschaftliche Fläche, die als Vorranggebiet für Biotopverbund und Torferhaltung ausgewiesen ist. Muss ich meine landwirtschaftliche Nutzung dort einstellen?
Nein, Sie müssen die Bewirtschaftung nicht einstellen. Für bestehende, rechtmäßig ausgeübte landwirtschaftliche Nutzungen gilt Bestandsschutz. Das bedeutet, dass die bisherige Bewirtschaftungsform weiterhin zulässig ist. Die Ausweisung als Vorranggebiet richtet sich in erster Linie an zukünftige Nutzungen und Planungen und führt nicht dazu, dass eine bestehende landwirtschaftliche Nutzung automatisch eingeschränkt oder aufgegeben werden muss.
Der Kreistag hat am 30.06.2025 nicht nur die Neuaufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms als Satzung beschlossen, sondern auch beschlossen, dass das Kapitel „Rohstoffgewinnung“ in einer Teilfortschreibung überarbeitet werden soll.
Als Grundlage hierfür soll als zusätzliches Fachgutachten ein sogenannter Bodenabbauleitplan erstellt werden, der eine strategische Vertiefung bei der Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten Rohstoffgewinnung ermöglichen soll.
Zurzeit werden die ersten Arbeitspakete für den Bodenabbauleitplan und die anschließende Teilfortschreibung vorbereitet.
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