Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen unter Bekanntmachungen ++ Formulare Tierseuchen 

Antibiotika-Minimierung

Zum 1. Januar 2022 wurde die Zuständigkeit für die Überwachung des Antibiotikaminimierungskonzeptes auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen.

Eine Person steht in einem Rinderstall.

Das bedeutet, dass seit dem 1. Januar 2022 der Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück der Ansprechpartner zum Thema der Antibiotikaminimierung ist, die Maßnahmenpläne entgegennimmt und prüft, sowie die diesbezüglichen Kontrollen in den tierhaltenden Betrieben durchführt.

Die Rechtsvorgaben zur Antibiotikaminimierung wurden aus dem Arzneimittelgesetz (AMG) herausgelöst und in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt, das zum 28. Januar 2022 in Kraft getreten ist.

NEU: Am 1. Januar 2023 ist die Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) in Kraft getreten. Diese führt zu Änderungen bezüglich der mitteilungspflichtigen Nutzungsarten sowie zu verkürzten Fristen für die Mitteilungen und die Maßnahmenplanerstellung. Die Änderungen sind in den nachfolgenden Ausführungen bereits berücksichtigt.

Wenn Sie Fragen zur Antibiotikaminimierung haben, rufen Sie bitte unter folgender Nummer an: 0541/501-2350.

Maßnahmenpläne schicken Sie bitte an ABMin@lkos.de oder per Post an:

Landkreis Osnabrück
Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück
Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück

Das bereits seit dem 1. April 2014 existierende Antibiotika-Minimierungskonzept besteht aus folgenden Bausteinen:

  • Erfassung aller Antibiotikaanwendungen, einschließlich der Anzahl behandelter und gehaltener Tiere in einer Datenbank
  • Ermittlung von betrieblichen Therapiehäufigkeiten und bundesweiten Kennzahlen
  • Ampelsystem zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes

Es handelt sich dabei um ein dynamisches System zur Antibiotikaminimierung mit dem Ziel, den Einsatz von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln deutschlandweit kontinuierlich auf das therapeutisch notwendige Minimum zu reduzieren.

Das Konzept wendet sich an berufs- und gewerbsmäßige Halter der Tierarten Rind, Schwein, Huhn und Pute mit folgenden Nutzungsarten, wenn Sie im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres die nachfolgend aufgeführten Bestanduntergrenzen überschreiten.

Kleinere Betriebe, die die Bestanduntergrenze nicht überschreiten, sind von der Mitteilungspflicht befreit.

Tabelle Antibiotikaminimierung

Somit ist mitteilungspflichtig, wer die oben genannten Bestandsuntergrenzen für die jeweilige Nutzungsart im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres überschreitet.

Sollten sich Betriebe vorsorglich als "mitteilungspflichtig" für eine Nutzungsart gemeldet haben, obwohl die durchschnittlich gehaltene Tierzahl die Bestandsuntergrenze nicht überschreitet, ist die fehlerhafte als "mitteilungspflichtig" eingetragene Nutzungsart in "nicht mitteilungspflichtig" zu ändern (schriftlich über die VIT w. V. Verden oder direkt in der Tierarzneimittel (TAM)-Datenbank der Hi-Tier unter www.hi-tier.de

Die gemäß § 55 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) geforderten Mitteilungen über Tierhaltungen können in der TAM-Datenbank in HI-Tier eingegeben werden. Name, Tierhaltungsstandort und Registriernummer gemäß Viehverkehrsverordnung (VVVO-Nr.) sind in HI-Tier bereits hinterlegt und müssen nur auf Aktualität überprüft werden.

Lediglich die Nutzungsarten müssen noch durch den Tierhalter ergänzt werden. Jeder Tierhalter, der eine mitteilungspflichtige Nutzungsart in seinem Betrieb hält, muss in der TAM-Datenbank aktiv seine Nutzungsart als mitteilungspflichtig angeben. Für alle neu entstehenden mitteilungspflichtigen Tierhaltungen muss die Nutzungsart spätestens 14 Tage nach Beginn der Tierhaltung angegeben werden.

Zusätzlich müssen, wenn Antibiotika angewendet wurden, für jedes Erfassungshalbjahr der Anfangsbestand (am 1. Januar bzw. 1. Juli) sowie die Zu- und Abgänge einschließlich der Tierverluste in die Datenbank eingegeben werden.

Diese Mitteilungen müssen für das jeweils vorausgegangene Halbjahr jeweils spätestens am 14. Januar bzw. 14. Juli getätigt werden.

Mitteilungspflichtige Betriebe, die in einem Erfassungshalbjahr keinen Antibiotikaeinsatz hatten, sind zu einer „Nullmeldung“ verpflichtet. Diese Meldung hat durch den Tierhalter oder einen bevollmächtigten Dritten elektronisch zu erfolgen.

Neu: Die Mitteilungen über die Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln haben gemäß § 56 TAMG seit dem 1. Januar 2023 ausschließlich durch den behandelnden Tierarzt oder einem von ihm/ihr beauftragten Dritten zu erfolgen. Diese Daten müssen ebenfalls spätestens am 14. Januar bzw. 14. Juli für das jeweils vorausgegangene Halbjahr eingegeben werden.

Bund und Länder haben vereinbart, die Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere (HI-Tier) zur Erfassung des Antibiotikaeinsatzes zu nutzen. Diese Datenbank ist um eine Tierarzneimittel (TAM) - Datenbank erweitert worden. VIT w. V. Verden wurde als Regionalstelle für die Mitteilungen gemäß Tierarzneimittelgesetz in Niedersachsen benannt.

Für schriftliche Mitteilungen verwenden Sie bitte die Formulare, die auch als Downloadobjekte auf der Homepage der VIT w. V. Verden heruntergeladen werden können.

Daten gemäß § 55 TAMG können ggf. auch aus dem Herdenmanagementprogramm des Tierhalters in die TAM-Datenbank von HI-Tier übertragen werden, wenn dieses Programm über eine entsprechende Schnittstelle verfügt. Vergleichbares gilt auch für die Angaben aus Datenbanksystemen von sogenannten Dritten (Hoftierärzte oder die QS-GmbH).

Wenn die Daten nach Ablauf eines Halbjahres in der TAM-Datenbank vorliegen, erfolgt automatisch die Berechnung der halbjährlichen Therapiehäufigkeit je Betrieb. Die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit gibt an, an wie vielen Tagen des Halbjahres ein Tier in einem Bestand im Durchschnitt mit einem antibiotischen Wirkstoff behandelt wurde. Es ist eine reine Rechengröße, um Betriebe vergleichen zu können, die dieselben Nutzungsarten halten.

Werden in einem Halbjahr hintereinander mehrere „Tier-Durchgänge“ auf einem „Tierplatz“ gehalten, bezieht sich die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nicht auf ein einzelnes Tier, sondern den „Tierplatz“.

Haben Sie nach der Feststellung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit für Ihren Betrieb noch Mitteilungen zum Antibiotikaeinsatz oder zu Tierbeständen für das abgelaufene Kalenderhalbjahr korrigiert oder ergänzt, so wird in der TAM-Datenbank der HI-Tier zusätzlich eine „aktualisierte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit“ angezeigt.

Aus den betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten werden die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 ermittelt. Neu: Diese Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen erfolgt seit dem 1. Januar 2023 nur noch einmal pro Kalenderjahr (bis zum 15. Februar).

Zunächst werden die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zur Ermittlung der Kennzahlen 1 und 2 übermittelt. Zeitgleich teilt die zuständige Veterinärbehörde jedem mitteilungspflichtigen Tierhalter die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für seine/ihre Nutzungsarten schriftlich mit. Hat dieser/diese in der TAM-Datenbank unter seinem/ihrem TAM-Profil die Option "online Abruf" gewählt, so muss er/sie halbjährlich selbständig die betriebliche Therapiehäufigkeit einsehen. Die betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten müssen mit den bis zum 15. Februar veröffentlichten bundesweiten Kennzahlen vergleichen werden. Dieser Abgleich ist außerdem zu dokumentieren.

Auch wenn nach der Feststellung der Therapiehäufigkeiten noch Daten in der TAM-Datenbank der HI-Tier korrigiert oder ergänzt worden sind, muss der Tierhalter selbständig die aktualisierte Therapiehäufigkeit ermitteln.

Die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit kann in der TAM-Datenbank der HI-Tier unter der Rubrik „Therapiehäufigkeit, Kennzahlen, TAM-Vorgänge – Detailansicht“ abgelesen werden.

Seit dem 1. Januar 2023 werden die bundesweiten Kennzahlen nach § 57 des Tierarzneimittelgesetzes vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nicht mehr halbjährlich, sondern jährlich (bis zum 15. Februar) berechnet.

Die Kennzahl 1 ist der Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten halbjährlichen Therapiehäufigkeiten in der entsprechenden Nutzungsart liegen. Die Kennzahl 2 ist der Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten halbjährlichen betrieblichen Therapiehäufigkeiten liegen.

Die Tierhalter müssen nach Bekanntgabe der Kennzahlen ihre halbjährliche betriebliche Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 vergleichen. Dieser Abgleich muss für das erste Halbjahr bis zum 01. September und für das zweite Halbjahr bis zum 01. März des Folgejahres erfolgen. Die Prüfung und das Ergebnis sind je Nutzungsart in den Betriebsunterlagen zu dokumentieren.

Antibiotika Ampel

Der Maßnahmenplan ist nach den Vorgaben des § 4 Abs. 1 "Vorschriften zum Plan" der Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel vom 2. Januar 2023 zu erstellen.

  • Darin müssen möglichst detaillierte Angaben zum Betrieb enthalten sein, um die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit tatsächlich beurteilen zu können.
  • Es sind Gründe aufzuführen, die zur Überschreitung der Kennzahl 2 geführt haben.
  • Desweiteren sollte in dem Maßnahmenplan das Ergebnis der tierärztlichen Beratung dokumentiert werden und konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Tiergesundheit, um den Antibiotikaeinsatz zu minimieren, angegeben werden.

Sie können auch die Mustermaßnahmenpläne nutzen, die am Ende dieser Seite zum Download zur Verfügung stehen.

Am 1. Januar 2023 ist die Änderung des Tierarzneimittelgesetztes (TAMG) in Kraft getreten. Zusätzlich ist am 7. Januar 2023 die Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung) in Kraft getreten. Diese Änderungen sind bereits in den vorangegangenen Texten berücksichtigt worden.

Das Tierarzneimittelgesetz sieht nach der aktuellen Änderung keine Übergangsfristen hinsichtlich der mit der Antibiotikaminimierung verbundenen Terminverschiebungen vor.
Nach dem Gesetz ergeben sich damit für die gemeldeten Daten aus dem Halbjahr II/2022 folgende Fristen:

  • 01.02.2023: Ermittlung der betrieblichen Therapiehäufigkeit aus den für II/2022 gemeldeten Daten sowie Mitteilung an die Tierhalter
  • 15.02.2023: Berechnung und Veröffentlichung der jährlichen bundesweiten Kennzahlen durch das BVL
  • 01.03.2023: Prüfung und Vergleich der eigenen betrieblichen Therapiehäufigkeit mit den bundesweiten Kennzahlen durch die Tierhalter
  • 01.04.2023: ggf. Erstellung und Übermittlung des Maßnahmenplanes durch Tierhalter

Damit sind zumindest die drei unveränderten Nutzungsarten Mastschweine ab 30 kg, Masthühner und Mastputen von diesen Fristen vollumfänglich betroffen.

Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 TAMG besteht für die Tierhalter der „neuen Nutzungsarten“ erst ab dem 1. Januar 2024.

Die Pflicht Mitteilungen über die Tierhaltungen gemäß § 55 TAMG zu tätigen besteht jedoch auch für die neuen mitteilungspflichtigen Nutzungsarten bereits ab dem 1. Januar 2023. Auch die Verpflichtung der behandelnden Tierärzte zur Mitteilung über die Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln gemäß § 56 TAMG besteht ab dem 01.01.2023.

Kontakt

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