Amtsärztlicher Dienst

Landkreis und Stadt Osnabrück sind dazu verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst einzurichten.

Amtsärztlicher Dienst

Als Amtsärztinnen und Amtsärzte gelten in Niedersachsen alle Ärztinnen und Ärzte, die in diesen medizinischen Fachdiensten tätig sind und eine spezielle Weiterbildung auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens absolviert haben. Früher bezeichnete man demgegenüber üblicherweise die ärztliche Leitung der kommunalen Gesundheitsbehörden als Amtsärztin oder Amtsarzt. Die Aufgaben des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsdienstes für Landkreis und Stadt Osnabrück umfassen Begutachtungen, Einstellungsuntersuchungen, Erstellen von Bescheinigungen, Beratungen z. B. zu sexuell übertragbaren Erkrankungen/HIV und Aufgaben im Leichen- und Bestattungswesen z. B. die amtsärztliche Leichenschau vor einer Feuerbestattung.

Unser Angebot

Der amtsärztliche Dienst stellt fachärztliches Know-how für Behörden, Sozialleistungsträger und anderen öffentlichen Einrichtungen durch Begutachtungen und Beratungen zur Verfügung. Eine wesentliche Aufgabe besteht darin, ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen und hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen zu erstellen. In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Untersuchung ausdrücklich vorgeschrieben.

Beispiele für amtsärztliche Tätigkeiten und Untersuchungen im Auftrag von Behörden:

  • Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten

  • Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten im öffentlichen Dienst

  • Begutachtungen nach den Sozialgesetzbüchern z. B. für die Eingliederungshilfe

  • Feststellung der medizinischen Notwendigkeit von Heil- und Hilfsmitteln sowie von Heil- und Sanatoriumskuren für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes

  • Beurteilung der Haftfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit, Arbeits-/Erwerbsfähigkeit

  • Feststellung der Reisefähigkeit von Personen z. B. für Gerichte und Ausländerbehörden

  • Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Für die Untersuchungen und Begutachtungen im Amtsärztlichen Dienst erfolgt eine Terminvergabe per schriftlicher Einladung, sobald ein Gutachtenauftrag im Gesundheitsdienst vorliegt. Telefonisch ist eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0541 501 8104 möglich.

Rechtliche Grundlagen:

Sozialgesetzbücher, Bundessozialhilfegesetz, Niedersächsisches Beamtengesetz, Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Hochschulgesetz etc.

Was muss ich mitbringen:

In vielen gesetzlichen Bestimmungen ist eine amtsärztliche Bescheinigung oder Beglaubigung ausdrücklich vorgeschrieben z. B. bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine vom behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

Das Formular Mitnahme von Betäubungsmitteln muss zunächst vollständig vom behandelnden Arzt ausgefüllt werden. Anschließend wird dieses im amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsdienstes beglaubigt. Die Beglaubigung stellt keine offizielle Berechtigung dar, Betäubungsmittel mit sich zu führen.

Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln in Länder, die nicht dem Schengener-Abkommen beigetreten sind, empfehlen wir die stets aktualisierten Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beachten. In Zweifelsfällen sollten direkt Informationen beim Konsulat des Reiselandes eingeholt werden. Danach müssen Sie sich von Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Anschließend wird diese im amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsdienstes beglaubigt.

Dazu können Sie folgendes Muster verwenden: Muster für mehrsprachige Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln ins Ausland (außerhalb des Schengenraums)

Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (z. B. Methadon) sollten Sie sich als Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Weitere Beispiele für amtsärztliche Bescheinigungen und Untersuchungen sind z. B. solche im Auftrag von Privatpersonen, wenn diese zur Vorlage beim Finanzamt, Universitäten o. ä. verlangt werden:

  • Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur oder anderer medizinischer Maßnahmen für das Finanzamt

  • Erlass der Studiengebühren aus gesundheitlichen Gründen

  • Feststellung der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

  • Verlängerung der Abgabefrist für die Diplomarbeit wegen einer Erkrankung / Bescheinigung der Notwendigkeit einer Kur für das Finanzamt

Der amtsärztliche Dienst hat einige Aufgaben, die mit Verstorbenen zu tun haben. Dazu gehört die amtsärztliche (zweite) Leichenschau vor der Feuerbestattung oder die Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung eines Leichnams ins Ausland.

Überführung eines Leichnams ins Ausland („Leichenpass“)

Für die Überführung einer Leiche/Urne in das Ausland kann ein Leichenpass erforderlich sein. Wenn die Person im Landkreis oder in der Stadt Osnabrück gestorben ist oder hier bestattet wurde, muss die Ausstellung eines Leichenpasses beim Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück beantragt werden. Den Antrag können die Angehörigen oder das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen stellen.

Der Antrag kann digital erfolgen. Die einzureichenden Unterlagen müssen/sollen im digitalen Antrag allerdings nicht hochgeladen werden. Davon ausgenommen ist eine Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft.

Die Antragstellenden müssen in jedem Fall persönlich im Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück erscheinen und folgende Unterlagen vorlegen:

  • Sterbeurkunde

  • vertraulichen Teil der Todesbescheinigung

  • optional Freigabebescheinigung der Staatsanwaltschaft

Kündigen Sie Ihr persönliches Erscheinen bitte rechtzeitig telefonisch im Gesundheitsdienst unter der Telefonnummer 0541 501 8104 an, damit lange Wartezeiten vermieden werden.

Mehr: Leichenpass Ausstellung 

Leichenschau vor einer Feuerbestattung

Vor der Feuerbestattung wird im Krematorium Am Heger Friedhof in Osnabrück eine zweite, amtsärztliche Leichenschau von einem Arzt des Gesundheitsdienstes durchgeführt.

Die Einäscherung einer Leiche darf erst erfolgen, wenn eine zweite Leichenschau zweifelsfrei ergeben hat, dass kein Anhaltspunkt für einen nicht natürlichen Tod besteht.

Die Leichenschau im Krematorium wird montags bis freitags täglich um 8.00 Uhr durchgeführt.

Rechtliche Grundlage: Niedersächsisches Bestattungsgesetz

Todesbescheinigungen: Kontrolle auf Plausibilität und Richtigkeit, Archivierung, Möglichkeit der Einsichtnahme

Nach dem ärztlichen Ausstellen einer Todesbescheinigung erhält der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück bestimmte Blätter der Todesbescheinigung, wenn eine Person tot in Stadt oder Landkreis Osnabrück aufgefunden wurde oder dort verstorben ist. Alle Todesbescheinigungen werden auf ihre ordnungsgemäße Ausstellung überprüft. Der Gesundheitsdienst kann eigene Berichtigungen und Ergänzungen in die Todesbescheinigung eintragen. Er leitet außerdem die für die Landesstatistikbehörde und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen bestimmten Blätter an die Landesstatistikbehörde weiter.

Die Todesbescheinigungen werden mindestens 20 Jahre, höchstens 30 Jahre im amtsärztlichen Dienst aufbewahrt.

Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände glaubhaft machen, kann auf Antrag Einsicht in die Todesbescheinigung gewährt werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen beeinträchtigt werden.

Für die Einstellung als Beamtin oder Beamter wird ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis benötigt. Auch bei der Einstellung als Angestellte oder Angestellter in den öffentlichen Dienst kann ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis erforderlich sein.

Ablauf einer Einstellungsuntersuchung:

  • Ärztliches Gespräch mit Erhebung der Vorgeschichte

  • Körperliche Untersuchung

  • Seh- und Hörtest

  • Bei Einstellungsuntersuchungen zur Verbeamtung außerdem: Laboruntersuchungen (Blut, Urin). Hinweis: Sie dürfen vorher essen und trinken.

Einstellungsuntersuchung
Erklärvideo Einstellungsuntersuchung

 

Eine Terminvereinbarung ist unter der Telefonnummer 0541 501 8104 erforderlich.

Sobald ein schriftlicher Auftrag vorliegt, erfolgt eine Einladung per Post.

Was müssen Sie mitbringen:

Die Gebühren werden nur zum Teil von den Auftraggebern übernommen.

Kontakt

Gesundheitsregion von Landkreis und Stadt Osnabrück

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

Montag bis Mittwoch
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Donnerstag
8 bis 17:30 Uhr
Freitag
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