Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen unter Bekanntmachungen ++ Formulare Tierseuchen ++ Blauzungenkrankheit im LK Osnabrück bestätigt

Fischseuchen

Fischseuchen können zu hohen Verlusten in Aquakulturbetrieben, sonstigen Fischhaltungen und gegebenenfalls auch in Wildfischbeständen führen. 

Mann in Teich

Bei der VHS (Virale hämorrhagische Septikämie) handelt es sich um eine durch das VHS-Virus verursachte anzeigepflichtige Tierseuche. Das Krankheitsbild der VHS geht häufig mit Ödemen, Blutungen, Auftreibung des Leibes, Exophthalmus (Hervortreten der Augen) und vermehrten Todesfällen einher. Die Krankheitssymptome sind unter natürlichen Bedingungen bei Wassertemperaturen bis 14°C manifest. Bei perakuten (plötzlich auftretenden) Todesfällen können diese Symptome fehlen. Die im späteren Verlauf der Erkrankung auftretende nervöse Phase zeichnet sich durch plötzliche drehförmige Schwimmbewegungen um die Körperlängsachse aus.

An der VHS erkranken Regenbogenforellen, Bachforellen, Äschen, Hechte und Felchen.  Alle Salmonidenspezies und auch andere Fischarten können Überträger der VHS sein. Mögliche Übertragungswege sind die direkte Ansteckung von Fisch zu Fisch oder indirekt über Geräte und den Menschen, sowie über fischfressende Tiere (z. B. Kormoran, Graureiher, Fischotter).

Gemäß § 4 des Tiergesundheitsgesetzes sind unter anderem Tierhalter und deren Vertreter, Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet den Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

  • Zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der VHS werden folgende Maßnahmen empfohlen:
  • Reinigung und Desinfektion von: Transporteinrichtungen, wie Fahrzeuge und Transportbehälter. Sowie von Gerätschaften, wie Kescher, Netze und Stiefel. Ebenso von Verkaufs- und Verarbeitungsräumen.
  • Einschränkung des Besucherverkehrs.
  • Schuh- und Händedesinfektion beim Betreten der Anlage oder Einrichtung.
  • Bezug von Eiern, Brütlingen und Besatzfischen nur aus tiergesundheitlich überwachten Aquakulturbetrieben.
  • Regelmäßige Kontrolle des Fischbestandes auf Krankheitsanzeichen der VHS.
  • Vergrämungsmaßnahmen unter Berücksichtigung tierschutz- und jagdrechtlicher Vorschriften.

Am 26.04.2017 wurde in einer Fischhaltung im südlichen Landkreis Osnabrück die Fischseuche Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV-I) amtlich festgestellt. Es handelt sich um eine abgeschlossene Anlage für Zierfische ohne Verbindung zu Gewässern.

Bei der KHV-I handelt es sich um eine durch das Koi-Herpesvirus verursachte anzeigepflichtige Tierseuche. Das Krankheitsbild der KHV-I kann unter anderem mit Schleimhautablösung, Atemnot, Kiemennekrose, Blutungen an den Flossenansätzen, Enophthalmus (eingefallene Augen) einhergehen und die Krankheit kann zu vermehrten Todesfällen führen. Die klinischen Symptome werden unter natürlichen Bedingungen v. a. bei Wassertemperaturen zwischen 15 und 29 °C ausgebildet, in Ausnahmefällen auch im Temperaturbereich unter 15 °C. Bei perakuten (plötzlich auftretenden) Todesfällen können diese Symptome fehlen.

An der KHV-I erkranken Karpfen (Nutzkarpfen, Koi). Andere Fischarten wie Karauschen, Goldfische, Schleien oder Graskarpfen können Überträger sein.

Mögliche Übertragungswege sind die direkte Ansteckung von Fisch zu Fisch oder indirekt über Geräte und den Menschen sowie über fischfressende Tiere (z. B. Kormoran, Graureiher, Fischotter).

Gemäß § 4 des Tiergesundheitsgesetzes sind unter anderem Tierhalter und deren Vertreter, Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet, den Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zum Schutz gegen eine Weiterverbreitung der KHV-I werden folgende Maßnahmen empfohlen:

1.) Reinigung und Desinfektion von:
a) Transporteinrichtungen, wie Fahrzeuge und Transportbehälter
b) Gerätschaften, wie Kescher, Netze und Stiefel
c) Verkaufs- und Verarbeitungsräumen

2.) Einschränkung des Besucherverkehrs

3.) Schuh- und Händedesinfektion beim Betreten der Anlage oder Einrichtung

4.) Bezug von Eiern, Brütlingen und Besatzfischen nur aus tiergesundheitlich überwachten Aquakulturbetrieben

5.) Regelmäßige Kontrolle des Fischbestandes auf Krankheitsanzeichen der KHV-I

6.) Schutz gegen fischfressende Tiere (sofern möglich): Überspannung, Einhausung und Einzäunung von Teichen/Anlagen sowie ggf. Vergrämungsmaßnahmen unter Berücksichtigung tierschutz- und jagdrechtlicher Vorschriften

Beim Auftreten von Krankheitsanzeichen der KHV-I oder gehäuften Todesfällen bei Fischen wenden Sie sich bitte umgehend an das für Sie zuständige Veterinäramt.

Die KHV-I ist nicht auf den Menschen übertragbar. Fische ohne klinische Symptome und ohne nachteilige Beeinflussung des Schlachtkörpers können unter Be­achtung der Vorschriften der Fischseuchenverordnung als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

Die IHN ist eine Virusseuche der lachsartigen Fische (Salmoniden) und war früher ausschließlich in Nordamerika bekannt. Betroffen waren bevorzugt die pazifischen Lachsarten (Oncorhynchus). Erst seit 1987 kam es zu Ausbrüchen dieser Seuche auch in Europa, zuerst in Frankreich und Italien, später vereinzelt auch in Deutschland, Belgien und der Schweiz. Die Krankheit entwickelt sich am stärksten bei Temperaturen um 10 °C und kann dann innerhalb 1–2 Wochen 85–100 % eines Fischbestandes in Forellenzuchten töten.

Die Fische zeigen im ganzen Körper petechielle Blutungen in Muskulatur, Flossen und Augen. Sie erblinden und nehmen deshalb reflektorisch eine dunkle Körperfärbung an. Vereinzelt zeigen sie Glotzaugen. Durch Ansammlung von Gewebeflüssigkeit in der Leibeshöhle wirken sie aufgebläht. Wegen der Entzündung des Darmes geben sie in Schnüren zusammenhängenden Kot ab. Die Übertragung des relativ unempfindlichen Virus erfolgt sowohl durch den Kontakt mit erkrankten Fischen als auch durch Wasservögel und über ungenügend desinfiziertes Fischereigerät.

Kontakt

Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

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