Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungen unter Bekanntmachungen ++ Formulare Tierseuchen ++ Blauzungenkrankheit im LK Osnabrück bestätigt

Heimtiere bestatten

Wenn ein Heimtier stirbt, geht es oft darum, einen würdevollen Abschied vom Wegbegleiter und treuen Gefährten zu finden. 

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Bestattung in Frage kommt und was dabei zu beachten ist. Nicht wenige Tierhalter wollen ihr Heimtier im eigenen Garten oder an öffentlichen Orten begraben. Da von toten Tieren Gefahren für Mensch und Tier ausgehen können (z.B. Übertragung von Krankheitserregern, Verunreinigung des Grundwassers), hat der Gesetzgeber entschieden, dass verstorbene Haustiere an einen speziellen Betrieb abgegeben werden müssen, in dem sie so behandelt werden, dass keine Gesundheitsgefahren von den Tierkörpern ausgehen können.

Tierfreidhof

Im Gebiet für Stadt und Landkreis Osnabrück ist dies die Firma Rendac Icker GmbH & Co. KG in Belm-Icker.

Ausnahmen gibt es nur für Heimtiere. Unter „Heimtier“ sind Tiere einer Art zu verstehen, die normalerweise von Menschen zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken gefüttert und gehalten und nicht verzehrt werden. So sind Hunde, Katzen, Meerschweinchen und Wellensittiche Heimtiere. Schafe, Hühner, Enten und Schweine sind dagegen keine Heimtiere, da diese Tierarten normalerweise zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gehalten und auch verzehrt werden. Hier wird kein Unterschied gemacht, ob das einzelne Tier wie ein Heimtier gehalten wird; entscheidend ist die Zugehörigkeit zur Tierart.

Tote Nutztiere dürfen nicht vergraben werden, sondern müssen in einem dafür zugelassenen Betrieb verarbeitet werden.

Tote Heimtiere dürfen dagegen begraben werden, sofern dadurch nicht Leben oder Gesundheit eines Menschen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Dies ist zum einen auf geeigneten und behördlich hierfür besonders zugelassenen Plätzen, wie Tierfriedhöfen, zulässig. Zum anderen darf die Bestattung auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände, jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, erfolgen (am besten ein paar Meter Abstand halten). Eine gesonderte Erlaubnis ist hier nicht erforderlich. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. 

Dagegen ist es nicht zulässig, ein totes Haustier im Hausmüll zu entsorgen!

Im Gebiet von Landkreis und Stadt Osnabrück gibt es zwei Tierfriedhöfe in Wallenhorst und Hellern. Neben der Bestattung besteht auch die Möglichkeit, verstorbene Heimtiere verbrennen zu lassen, zum Beispiel im Tierkrematorium in Badbergen.

Der Gesetzgeber hat auch Strafen vorgesehen: Sofern durch unerlaubtes Vergraben eines Haustieres Leben oder Gesundheit eines anderen Menschen oder von Tieren oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, droht eine Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Falls die Tierkörper nicht so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind, droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld).

Kontakt

Veterinärdienst für Stadt und Landkreis Osnabrück

Am Schölerberg 1
49082 Osnabrück
Deutschland

Montag bis Freitag
8 bis 13 Uhr
Donnerstag
8 bis 17:30 Uhr

Information

Der Landkreis Osnabrück ist dafür zuständig, dass tote Tiere und andere Tierische Nebenprodukte hygienisch behandelt und verarbeitet werden (Entsorgungs- und Verarbeitungspflicht). Diese Pflicht hat der Landkreis an die Firma Rendac Icker GmbH & Co. KG übertragen. Die Firma holt verendete Nutztiere von den landwirtschaftlichen Betrieben ab und verarbeitet die Tierkörper im eigenen Betrieb zu Tiermehl und Fett. Die Produkte werden zu technischen Zwecken verkauft und finden beispielsweise als Brennmaterial in Zementwerken oder in der chemischen Industrie Verwendung. Der Veterinärdienst hat die Aufgabe, zu überprüfen, dass die Tierkörper in den landwirtschaftlichen Betrieben bis zur Abholung sachgerecht gelagert werden und dass der weitere Transport sowie die Verarbeitung und die Verwendung der Produkte ordnungsgemäß erfolgen. Dabei geht es in erster Linie darum, Gefahren zu vermeiden, die von den toten Tieren ausgehen können (z.B. die Verbreitung von Krankheitserrergern). In dem Entsorgungsbetrieb führt der Veterinärdienst auch regelmäßig Probennahmen und Untersuchungen an Tierkörpern durch, um (ansteckende) Tierkrankheiten oder Tierschutzprobleme zu erkennen.