Schweine im Stroh
Ferkel müssen vor der Kastration betäubt werden. Ein Landwirt aus dem nördlichen Landkreis Osnabrück hat dagegen verstoßen und musste knapp 6.000 Euro Bußgeld zahlen
Montag, 29. September 2025

6.000 Euro Bußgeld: Sauenhalter kastrierte Ferkel ohne Betäubung

Osnabrück. Hohes Bußgeld für Sauenhalter: Weil er über Jahre die männlichen Ferkel in seinem Betrieb nicht wie vorgeschrieben vor der Kastration betäubt hat, musste ein Sauenhalter aus dem nördlichen Landkreis Osnabrück nun ein Bußgeld in Höhe von rund 6.000 Euro zahlen.

Bei einer routinemäßigen Tierschutz-Kontrolle des Betriebes durch den Veterinärdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück hatte der Tierhalter zunächst angegeben, die Tiere vor der Kastration mit dem Narkosegas Isofluran zu betäuben. Das entsprechende Gerät war jedoch ganz offensichtlich bereits seit längerer Zeit nicht mehr benutzt worden. Zudem konnte der Landwirt die erforderlichen Nachweise zum Erwerb des Narkosegases sowie die Dokumentation über die durchgeführten Betäubungen nicht vorlegen. Auch konnte der Tierhalter nicht nachweisen, dass er unkastrierte Eber zur Schlachtung abgegeben hat. Darum wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, dass jetzt mit der Zahlung abgeschlossen werden konnte.

Zum Hintergrund: In der konventionellen Ferkelproduktion werden männliche Ferkel üblicherweise innerhalb der ersten sieben Lebenstage chirurgisch kastriert. Hauptgrund dafür ist, dass das Fleisch männlicher Schweine unter Umständen einen sehr unangenehmen Geruch entwickeln kann und dann als schwer bis gar nicht verkäuflich gilt. Bis zum Verbot der betäubungslosen Kastration im Jahr 2021 wurde dieser Eingriff nahezu ausschließlich ohne Betäubung durchgeführt. Die Durchführung des Eingriffs ohne Betäubung ist für das Ferkel mit Schmerzen verbunden.

Inzwischen stehen mit der Durchführung des Eingriffs unter Narkose, der Immunokastration oder dem Verzicht auf die Kastration durch Ebermast verschiedene Alternativen zur betäubungslosen Kastration zur Verfügung, wobei die chirurgische Kastration mit Betäubung die gängigste Methode ist. Eine Inhalationsnarkose darf der Tierhalter abweichend von der ansonsten bestehenden Tierarztpflicht bei Narkosen bei Vorliegen entsprechender Sachkunde mit zugelassenen Geräten selbst durchführen. Er muss hierbei jedoch unter anderem detaillierte Dokumentationsvorschriften erfüllen, was im vorliegenden Fall nicht passiert ist und deshalb mit dem Bußgeld geahndet wurde.

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