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Symbolfoto Windenergie
Freitag, 12. Juni 2026

Windenergieanlagen: Eingriffsregel und Verwendung von Ersatzgeldern

Osnabrück. Der Ausbau der Windenergie ist ein ganz zentraler Bestandteil der Energiewende. Gleichzeitig sind bei der Genehmigung von Windenergieanlagen die gesetzlichen Vorgaben des Natur- und Landschaftsschutzes zu beachten. Vor diesem Hintergrund informiert der Landkreis Osnabrück über die sogenannte Eingriffsregelung sowie die Rolle von Ausgleichsmaßnahmen und Ersatzgeldern.

Hier sind die Informationen in einem FAQ zusammengefasst

Die Eingriffsregelung ist ein zentrales Instrument des Naturschutzrechts in Deutschland. Sie ist im Bundesnaturschutzgesetz verankert und wird in Niedersachsen durch das Niedersächsische Naturschutzgesetz konkretisiert. Ziel ist es, Eingriffe in Natur und Landschaft etwa durch den Bau von Windenergieanlagen möglichst zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen.

Dabei gilt eine gesetzlich verbindliche Reihenfolge, wonach Eingriffe zunächst möglichst vollständig zu vermeiden sind. Nicht vermeidbare Eingriffe müssen auf das notwendige Maß minimiert werden. Verbleibende Beeinträchtigungen sind anschließend durch konkrete Maßnahmen in Natur und Landschaft auszugleichen. Erst wenn eine solche sogenannte Realkompensation ganz oder teilweise nicht möglich ist, wird ein Ersatzgeld festgesetzt. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind also konkrete Maßnahmen in Natur und Landschaft, das Ersatzgeld hingegen ist eine finanzielle Kompensation und gesetzlich ausdrücklich nachrangig.

Gerade bei Windenergieanlagen zeigt sich jedoch eine Besonderheit beim Landschaftsbild. Große technische Bauwerke entfalten eine erhebliche visuelle Wirkung, die sich häufig nicht vollständig durch Maßnahmen vor Ort kompensieren lässt. Deshalb führen Eingriffe in das Landschaftsbild bei Windenergieanlagen in Niedersachsen regelmäßig zumindest teilweise zu Ersatzgeldzahlungen.

Gleichzeitig bleiben Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen weiterhin vorrangig umzusetzen, soweit sie möglich und wirksam sind. Realkompensation und Ersatzgeld schließen sich dabei nicht aus, sondern ergänzen sich: Reale Maßnahmen können die Eingriffsintensität reduzieren und damit auch die Höhe eines möglichen Ersatzgeldes verringern.

Der Landkreis Osnabrück weist zudem darauf hin, dass sämtliche erhobenen Ersatzgelder ausschließlich im Kreisgebiet eingesetzt werden. Die Mittel sind zweckgebunden und fließen vollständig in Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor Ort. Eine Verwendung außerhalb des Landkreises erfolgt in der Regel nicht. Typische Einsatzbereiche sind unter anderem die Entwicklung von Fließgewässern, Maßnahmen des Moorschutzes, Flächenankäufe in Schutzgebieten, sowie Projekte des Arten- und Landschaftsschutzes im Landkreis Osnabrück. 

Für bereits genehmigte Windenergieanlagen wurden bisher Ersatzgelder in Höhe von 1,56 Millionen Euro festgesetzt. Diese Beträge sind bislang jedoch noch nicht gezahlt worden. Die Zahlungen werden erst mit Beginn der Bauarbeiten fällig. Da mit dem Bau der betreffenden Anlagen bisher noch nicht begonnen wurde, handelt es sich derzeit um festgesetzte Verpflichtungen und nicht um bereits vereinnahmte Mittel.

Für die im Jahr 2025 genehmigten Projekte gilt derzeit, dass Eingriffe durch Flächenverbrauch und Versiegelung vollständig über Realkompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden sollen. Die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sollen dagegen vollständig über Ersatzgeldzahlungen kompensiert werden. Diese Verteilung ist projektspezifisch und könnte grundsätzlich auch anders ausgestaltet werden.

Die Höhe eines möglichen Ersatzgeldes hängt jeweils vom konkreten Projekt ab. Maßgeblich sind insbesondere die Intensität des Eingriffs, die Investitionskosten der Anlagen sowie der Umfang realer Kompensationsmaßnahmen. Vorhabenträger haben dabei durchaus Einflussmöglichkeiten. So kann durch zusätzliche oder angepasste Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die Höhe eines Ersatzgeldes reduziert werden. Werden wirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Landschaftsbildes umgesetzt, kann sich die Eingriffsintensität verringern. In Einzelfällen kann eine Ersatzzahlung für bestimmte Eingriffsfolgen sogar vollständig entfallen, wenn diese vollständig real kompensiert werden können.

Die Eingriffsregelung stellt also sicher, dass der Ausbau der Windenergie nicht ohne Ausgleich für Natur und Landschaft erfolgt. Dabei bleibt die gesetzliche Priorität eindeutig: Zuerst vermeiden, dann ausgleichen – und nur im letzten Schritt zahlen.

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